LAWNEWS

Zivilprozessrecht

QR Code

Schiedsgerichtsstandort Schweiz: Die Schweiz möchte ein internationaler Schiedsplatz bleiben

Datum:
25.02.2019
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Zivilprozessrecht
Stichworte:
Handelsgericht, Schiedsgericht, Schiedsgerichtsbarkeit, Zivilprozess
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

IPRG-Revision (12. Kapitel) und Vorhaben «Zurich International Commercial Court»

Einleitung

Die Schweiz bietet mit der Parteiautonomie in der Verfahrensgestaltung sowie ihrer politischen Stabilität und Neutralität an sich hervorragende Bedingungen für internationale Schiedsverfahren. Gleichwohl haben in den vergangenen Jahren andere Schiedsplätze wie Singapur, Hongkong und Kula Lumpur der Schweiz den Rang abgelaufen. Auch Standorte wie London und Paris (ICC-Standort) konnten sich besser als Schiedsplätze positionieren.

Besonders verbreitet ist die Schiedsgerichtsbarkeit in internationalen Verhältnissen der Bereiche

  • Handelsrecht
  • Finanzrecht
  • Investitionsschutz
  • Sportrechts

Gegenwärtig beschäftigen Juristen und Politik die Frage, wie kann sich die Schweiz wieder oder noch besser positionieren, damit internationale Unternehmen ihre Handelskonflikte in der neutralen Schweiz austragen lassen.

Laufende Revisionsbemühungen

Derzeit laufen verschiedene Bemühungen für eine Attraktivitätssteigerung des schweizerischen Schiedsstandortes, nämlich:

  1. Revision des Kapitels des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht (IPRG), infolge Motion 12.3012
  2. Kantonal-zürcherische Motion KR-Nr. 296/2018 „zwecks Errichtung eines «Zurich International Commercial Court» (ZICC) als zusätzliche Kammer am Handelsgericht des Kantons Zürich …“

Vorhaben Ziffer 1 bezieht sich auf Formalien wie:

  • Gesetzliche Verankerung der bundesgerichtlichen Praxis zur Schiedsgerichtsbarkeit
  • Anwenderfreundlichere Gestaltung des 12. Kapitels des IPRG
  • Verfahren vor dem Bundesgericht in englischer Sprache (nicht nur Beilagen, sondern auch Rechtsschriften)
  • etc.

Vorhaben Ziffer 2 will die Schiedsorganisation näher zur staatlichen Gerichtsbarkeit rücken:

  • Errichtung einer zusätzlichen Kammer (an einem staatlichen Gericht) für internationale handelsrechtliche Streitigkeiten, die auch keinen Bezug zur Schweiz haben können.

Im Auftrag des Bundesamtes für Justiz (BJ) hat die ZHAW Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

  • eine Marktanalyse zum Umfang des internationalen Schiedsplatzes Schweiz sowie
  • eine Regulierungsfolgenabschätzung auf Grundlage der beabsichtigten Teilrevision (Motion 12.3012)

erstellt:

Zusätzlich wurden folgende fünf zentralen Prüfpunkte einer Regulierungsfolgenabschätzung berücksichtigt:

  • Notwendigkeit und Möglichkeit staatlichen Handelns
  • Auswirkungen auf die einzelnen gesellschaftlichen Gruppen
  • Auswirkungen auf die Gesamtwirtschaft
  • Alternative Regelungen
  • Zweckmässigkeit im Vollzug.

Zu den Schiedsgerichtsarten

Für die Diskussion ist das Thema bei der Schiedsgerichtsart einzugrenzen bzw. zu differenzieren:

  • Ad-hoc-Schiedsgerichte
    • Schiedsgericht, welches von den Parteien für einen konkreten Streitfall – nach Streitausbruch – bestellt wird
  • Institutionelle Schiedsgerichte (Schiedsfälle vor Schiedsinstitutionen)
    • Solche Schiedsinstitutionen stellen ihre Schiedsordnungen für Verfahren bzw. Schiedsrichterbestellung zur Verfügung und führen meist ein Sekretariat für die administrativen Aufgaben übernimmt, wobei diese Schiedsgerichtsunterstellung meistens bereits (ursprünglich) im strittigen Rechtsgeschäft bestimmt wurde

Im ersten Fall liegt der Schwerpunkt auf die Auswahl eines schweizerischen Gerichtsstands beim Abschluss des Rechtsgeschäft und erst nachträglich der Auswahl der Schiedsrichter durch die Parteien.

Im zweiten Fall wird bereits bei Abschluss des Rechtsgeschäfts primär die Schiedsgerichtsorganisation festgelegt und dadurch mittelbar der Schiedsgerichtsstaat mitbestimmt.

Bei beiden Schiedsgerichtsarten bestimmten die Parteien resp. deren Berater, welcher Schiedsplatz gewählt werden soll. Die Bestimmung des künftigen Forums erfolgt bereits bei der Vertragsgestaltung bzw. beim Vertragsmanagement.

Die Schweiz müsste es schaffen, dass bei den Vertragsverhandlungen zur Gerichtsstandbestimmung (Vertragsklausel) im Hinblick auf Leistungsstörungen und Streitausbruch resp. bei der Frage, ob ein staatliches oder privates Gericht entscheiden soll, an sie gedacht wird.

Zur Allokation des Schiedsgerichtsstandortes

Der Sitz des Schiedsgerichts wird beim Ad-hoc-Schiedsgericht in der Schiedsklausel des Grundgeschäfts oder nachträglich, beim Abschluss des Schiedsvertrages mit den Schiedsrichtern und dem Obmann bestimmt.

Das institutionelle Schiedsgericht hat in aller Regel den einen Sitz im betreffenden Land. Der Schiedsgerichtsstaat wird mittelbar durch die Auswahl der Schiedsorganisation (mit-)bestimmt.

Dies sind ebenfalls zwei Fixpunkte, mit welchen der Schiedsgerichtsstaat bestimmt wird und, wo der Staat Schweiz mit seinen USP-Faktoren Einfluss nehmen könnte.

Den internationalen Schiedsfällen ist eigen, dass in vielen Fällen, ausser die Schiedsgerichtszuständigkeit, kein Sachbezug zur Schweiz besteht:

  • Eine Partei hat ihren Sitz in einem nicht konformen Staat
    • Diktatur-Staat
    • Staat, dessen Gerichtsbarkeit
      • korrupt ist
      • zu lange Entscheidungsdauern aufweist
  • Die Parteien haben klare Vorstellungen über die Streiterledigung
    • Sie wollen
      • das Gericht in einem neutralen (und schiedsfreundlichen) Staat
      • ein selbst bestimmtes Gericht
        • Sitz des Schiedsgericht
        • Richterzahl
        • Anwendbares materielles Recht
        • Verfahrenssprache
      • ein unparteiliches und unabhängiges Gericht
      • ein schnelles Gericht
        • kurz Verfahrensdauer
        • nur eine Instanz
      • ein Gericht, dessen Sprache sie sprechen und verstehen können
      • ein kostengünstiges Gericht (auch bei Schiedsgerichten nicht immer der Fall)
      • ihre allfällige Streitigkeit unter Ausschluss der Öffentlichkeit austragen
      • weltweite Vollstreckbarkeit (New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckbarkeit ausländischer Schiedssprüche von 1958; SR 0.277.12)

Zur den Bedürfnissen der Vertragsparteien

Grundsätzlich entscheiden die Parteien in ihren Vertragsklauseln individuell und konsensabhängig von der Gegenpartei.

Für jene Parteien, die Publizität, Offizialmaxime und Transparenz (trotz Amtsgeheimnis, zB der aktiven Medienarbeit der Judikative wegen) scheuen, dürfte das „ZICC“ (siehe „Laufende Revisionsbemühungen“, oben) nicht die erste Wahl sein.

Zur langen Tradition der Schweizer Schiedsgerichtbarkeit

In der Schweiz haben die Schiedsgerichte eine lange Tradition:

  • Mittelalter: Bereits damals wurden „Ad-hoc-Gerichte“ eingesetzt
  • 1911: Einrichtung eines „kaufmännischen Schiedsgerichts“
  • 2004: Einheitliche Schiedsordnung der Zürcher Handelskammer zusammen mit den Kammern von Basel, Bern, Genf, Neuenburg, Tessin und der Waadt („Swiss Rules of International Arbitration“)

Die schnelllebige Zeit, die weltwirtschaftlichen Veränderungen und die digitale Transformation machen keinen Halt vor (bewährter) Tradition. Langer Bestand und Dauer sind heute keine Garanten mehr fürs Überleben von Institutionen.

Gründe für das abflachende Interesse am Schiedsstandort Schweiz

Gründe für die schwächere Positionierung der Schweiz im Schiedsgerichtswesen gibt es viele. Die Mehrheit von Gründen und ihre Qualifikation als Softfaktoren macht die Analyse schwierig.

An dieser Stelle lässt sich nur eine nicht abschliessende Aufzählung treffen:

  • Global
    • Weltwirtschaftliche Verlagerungen
    • Verhalten gegenüber Staaten, die sich völkerrechtlich inkorrekt verhalten
  • Schweiz
    • Kleines Land
    • Institutionelle und rechtsstaatliche Meinungsverschiedenheiten der EU mit der Schweiz
    • Enger Schiedsrichter-Zirkel (vgl. NZZ-Artikel m/Hinweisen zum „Arbitration Breakfast“ etc.)
  • Schweizerische institutionelle Schiedsgerichte
    • Handelskammern, die womöglich nicht unabhängig sind, weil
      • sie politisieren oder Geschäftsleiter haben, die politisch tätig sind
      • sie möglicherweise rechtsfremde Dienstleistungen für eine Partei erbringen, wie Erstellung von Ursprungszeugnissen, Beglaubigungen, ATA Carnets usw.
    • Wenig homogene Positionierung der Schweiz mit ihren Subzentren (Zürich, Basel, Bern, Genf, Neuenburg, Tessin und Waadt), auch wenn die Handelskammern mittlerweile eine einheitliche Schiedsordnung, die „Swiss Rules of International Arbitration“, besitzen
  • Weitere Aspekte

Weiterführende Informationen

FRITZSCHE DANIEL, Wenn zwei Firmen sich streiten – In Zürich gibt es seit 1911 einen Schiedsgerichtshof für private internationale Fälle, in: Neue Zürcher Zeitung (NZZ) vom 14.10.2017, S. 20

Ausblick

Das Bundesamt für Justiz (BJ) und der Bundesrat setzen zu Recht auf anwender- und schiedsfreundlichere Voraussetzungen.

Hiezu müssten aber die Bedürfnisse (potentieller ausländischer) Schiedsparteien und die Bedingungen an anderen Schiedsplätzen analysiert werden.

Quelle

LawMedia-Redaktionsteam

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.