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AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen

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AGB-Geltung

Rechtsgebiet:
AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stichworte:
AGB, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Bei den AGB stellt sich regelmässig die Frage, ob und wenn ja, inwieweit AGB-Bestimmungen verbindlich sind. Dabei ergeben sich folgende Detailpunkte:

Grundsatz: AGB-Geltung nur bei Übernahme

Für die Anwendbarkeit der AGB gilt der Grundsatz

  • AGB-Geltung nur bei Übernahme

Der Individualvertrag muss eine eindeutige (ausdrückliche oder stillschweigende) (Global-)Erklärung enthalten, wonach

  • bestimmte AGB ganz oder teilweise Bestandteil des Einzelvertrags bilden sollen (= Globalübernahme).

Weitere Übernahme-Varianten

Die AGB-Übernahme kann auch erfolgen durch eine entsprechende Abrede in einem:

  • Rahmenvertrag
  • Vorvertrag
  • Änderungsvertrag (nachträgliche Übernahme von AGB)

Die Globalübernahme ist dann kein Problem, wenn die Vertragsparteien in laufenden Geschäftsbeziehungen stehen und gleiche Geschäfte immer wieder mit denselben AGB geschlossen werden.

Keine AGB-Übernahme

An einer gehörigen AGB-Übernahme fehlt es, wenn die AGB erst mit folgenden Belegen zugestellt werden:

  • Lieferschein bzw. Arbeitsrapport
  • Empfangsschein bzw. Quittung
  • Rechnung
  • Garantieschein.

Keine Allgemeinverbindlichkeit der AGB

  • AGB haben keine Gesetzesqualität und sind keine Rechtsquelle besonderer Art
  • AGB wirken immer nur unter den betreffenden Vertragsparteien
  • AGB werden nur wirksam, wenn sie durch „Übernahme“ in den Individualvertrag Vertragsgeltung erlangen

Umfang der AGB-Geltung

Unter den Vertragsparteien kann strittig sein, ob und wann welche (bestimmten) AGB-Klauseln in den Individualvertrag übernommen wurden.

Strittige Übernahmen von AGB-Bestimmungen sind zu beantworten durch:

  • Berücksichtigung des Inhalts von Rahmenverträgen und Änderungsverträgen
  • Auslegung » AGB-Auslegung

Mögliche Streitpunkte:

  • Nachgeschobene AGB
  • Nachträgliche Änderung der AGB ohne Beteiligung des Kunden
  • Sich widersprechende Lieferbedingungen und Einkaufsbedingungen (= battle of the forms)
    • Abwehrklausel (Nichtanerkennung abweichender Einkaufsbedingungen) in den Lieferbedingungen?
      • Vorhanden: Umstrittene Rechtsfolge:
        • Sind die AGB beider Parteien nicht Vertragsbestandteil geworden?
        • Erlangen nur diejenigen Bestimmungen keine Wirkung, die sich widersprechen?
      • Nicht vorhanden: Umstrittene Rechtsfolge:
        • Nichtgeltung der kollidierenden Bestimmungen?
        • Unwirksamkeit des ganzen Vertrags (Konsens oder Dissens)?
    • Nachweis, dass eine Partei (ausdrücklich oder stillschweigend) auf die Anwendbarkeit ihrer widersprechenden AGB-Bestimmungen verzichtet hat
  • AGB-Kollision in unwesentlichen Vertragspunkten
    • Vermutung, es liege kein wesentlicher Vertragspunkt vor (OR 2 Abs. 1)
    • Übernahme und Bestandbildung des Individualvertrags steht nichts entgegen
    • = Vertragslücke

Abgrenzung: Standardisierte Vertragsbestimmungen als Gegenstand von Individualverträgen

  • Nicht unter die AGB-Regeln fallen vorformulierte Vertragsinhalte, die von Gesetzes wegen Wirkung erlangen, ohne dass sie der Übernahme durch die Parteien bedürfen
  • Beispiel: Normative Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages (GAV)

Keine AGB-Geltung trotz Übernahme

AGB können trotz Übernahme keine Geltung erlangen, wenn sie verstossen gegen:

Sodann können AGB aus folgenden Gründen unverbindlich sein:

  • Abweichende Parteiabrede (Ausschluss einer AGB-Abrede)
  • Keine Kenntnisnahme-Möglichkeit für den AGB-Adressaten (trotz Globalübernahme)
  • Ungewöhnlichkeit
  • Verletzung zwingender bzw. garantierter Gerichtsstand
  • Fehlende AGB-Tauglichkeit, kraft gesetzlicher Anordnung
  • Vertraglicher Formvorbehalt (OR 16 Abs. 1)

Weiterführende Informationen

» AGB-Kontrolle

UWG 8 und AGB

Bei der Beurteilung der AGB-Rechtslage ist die UWG-Revision 2012 und ihr Inkrafttreten, welches bezüglich der missbräuchlichen Geschäftsbedingungen (UWG 8) auf 01.07.2012 hinausgeschoben wurde:

Weiterführende Informationen

» AGB und UWG-Revision 2012

Altes Recht (bis 30.06.2012)

Gemäss UWG 8 (s. unten) handelt derjenige Unternehmer unlauter, der „missbräuchliche Geschäftsbedingungen“ verwendet.

Voraussetzungen und Erläuterungen

UWG 8 verlangt für seine Anwendung folgende erläuterungsbedürftige Voraussetzungen:

UWG 8 und Voraussetzungen (gültig bis 30.06.2012)

Voraussetzungen

Erläuterung

Wirkung / Hinweise

Geschäftsbedingungen[UWG 8]
  • AGB
  • Lieferbedingungen
  • Branchenbedingungen

Gesetzgeber zielt auf:

  • Vorformulierte, nicht individuell ausgehandelte „Vertragsklauseln“
Abweichung von der gesetzlichen Ordnung[UWG 8 lit. a]
  • Gesetzesnormen, die unmittelbar oder mittelbar anwendbar sind
  • analoge Anwendbarkeit einer Gesetzesnorm ist zulässig
sinngemässe Anwendbarkeit der „Ungewöhnlichkeitsregel“
Vertragsnatur erheblich widersprechende Verteilung von Rechten und Pflichten[UWG 8 lit. b]
  • Normbetroffen sind v.a. Vertragsklauseln aus sog. Innominat-Kontrakten (gesetzlich nicht geregelte Verträge), welche mangels dispositiven gesetzlichen Vertragstyps nicht vergleichbar sind
  • Widerspruch ist gegeben, wenn der vom AGB-Adressaten verfolgte wirtschaftliche Zweck des Vertrags stark beeinträchtigt wird
Merkmal der Irreführung Täuschungsbereiche:

  • Abweichung von der gesetzlichen Ordnung
  • Nachteilige Verteilung von Rechten und Pflichten

Täuschungsmittel:

  • Formulierung
  • Textplatzierung
  • grafische Gestaltung

Irrelevanz:

  • Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines Täuschungswillens
  • Eintreten oder Nichteintreten einer effektiven Täuschung
Ein Teil der Lehre verlangt in Anlehnung an die EU-AGB-Richtlinie und an BGE 119 II 443 ff. insofern die Anwendung des „Transparenz-Gebots“, als vom Gesetz abweichende „Vertragsklauseln“, die ihre Abweichung nicht und klar und verständlich zum Ausdruck bringen, das Merkmal der Irreführung erfüllen
Klagebefugnis der Verbände + Konsumentenschutz-Organisationen[UWG 10 Abs. 2 lit. a und b] Bis anhin wurde von dieser Klagebefugnis wenig Gebrauch gemacht Imagerisiko für AGB-verwendendes Unternehmen

Neues Recht (ab 01.07.2012)

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