Die AGB-Kenntnisnahme ist ein oft unterschätzter Vertragspunkt. Nicht selten wird der Kenntnisnahme-Zeitpunkt in „AGB-Streitigkeiten“ und der Nachweis zum Prozessthema.
» AGB-Einbeziehung: Beweisbarkeit der AGB-Einbeziehung
Nachfolgend die zentralen Fragestellungen zur Kenntnisnahme der AGB:
Aufbewahrungspflicht bzw. Aufbewahrungsobliegenheit
- Der AGB-Verfasser sollte alle seine AGB in allen Versionen aufbewahren und die jeweilige Gültigkeitsdauer kennen.
- Mit Vorteil werden am AGB-Ende Ursprungsdatum, Revisionsdatum und Version genannt.
- vgl. auch: » AGB-Einbeziehung: Beweisbarkeit der AGB-Einbeziehung
Grundsatz
Der AGB-Adressat muss spätestens vor oder während der Vertragsverhandlungen die einzelnen Bestimmungen der AGB zur Kenntnis nehmen können.
AGB-Kenntnisnahme und Transparenz
- Kleine Schriften, lange Texte und komplizierte Formulierungen halten viele Kunden davon ab, die AGB zur Kenntnis zu nehmen.
- Dem Kunden ist es bei kleinen Alltagsgeschäften nicht zumutbar, unverhältnismässig ausgestaltete AGB-Texte zur Kenntnis zu nehmen.
- AGB’s sind daher so kurz und so verständlich wie möglich auszugestalten!
Kenntnisnahme-Zeitpunkt und -Zeit
Die AGB dürfen dem Adressaten nicht zu früh, nicht zu spät (Kenntnisnahme vor Vertragsabschluss) und mit zumutbarer Zeit für die Kenntnisnahme präsentiert werden.
Erst nach Vertragsschluss zugänglich gemachte AGB werden als sog. „nachgeschobene AGB“ bezeichnet.
Nachgeschobene AGB
Dem AGB-Adressaten dürfen die AGB nicht erst nach Vertragsschluss zur Verfügung gestellt werden.
Nachträgliche Dokumente mit erstmaliger AGB-Bekanntgabe
Ungenügend sind daher erstmalige AGB-Mitteilungen in folgenden Dokumenten:
- Lieferschein bzw. Arbeitsrapport
- Empfangsschein bzw. Quittung
- Rechnung
- Kassabons
- Garantieschein.
Vorbehalten bleibt die nachträgliche AGB-Einbeziehung durch Annahme einer entsprechenden Erklärung seitens des AGB-Adressaten in diesen Dokumenten:
- Am Beispiel eines Lieferscheins:
- Kunde bestätigt nicht nur den Warenempfang, sondern unterzeichnet mit entsprechendem Hinweis auch die AGB-Geltung!
- Neu = Individualvertrag + AGB
- siehe auch unten: Ausnahme für AGB in Bestätigungsschreiben
Grundsatz
Nach Vertragsabschluss zugestellte AGB gelten als Antrag auf Abänderung des geschlossenen Vertrages. – Ein nachträglicher AGB-Einbezug bedürfte somit der Annahme dieser Änderungsofferte durch den AGB-Adressaten. Nur so entsteht ein übereinstimmender gegenseitiger Parteiwille auf Einbeziehung der AGB.
Der AGB-Verfasser trägt die Beweislast für eine solche „Änderungsvereinbarung“.
Ausnahme
Mit einer Auftragsbestätigung (auch Bestätigungsschreiben) erstmals zugestellte AGB können Rechtskraft mit konstitutiver Wirkung erlangen, wenn der Bestätigungs-Adressat nicht innert angemessener Frist die Anwendbarkeit des Bestätigungsschreibens und / oder der AGB bestreitet.