Obervoraussetzungen:
Haftungsvoraussetzungen:
AHVG 52-Schadensbegriff
Ein Schaden gemäss AHVG 52 liegt vor, wenn der Ausgleichkasse zustehende AHV-Beiträge entgehen, d.h. nicht mehr erhoben werden können.
Zeitpunkt Schadenseintritt
Der Schaden entsteht
- nicht bereits mit Fälligkeit der AHV-Beiträge sondern
- im Zeitpunkt, in dem anzunehmen ist, dass sie nicht mehr erhoben werden können aufgrund:
- Verwirkung (rechtlicher Grund)
- Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (tatsächlicher Grund)
Achtung:
Beitragsforderung ≠ Schadenersatzforderung; sondern Umwandlung der Beitrags- in eine Schadenersatzforderung.
Schadenseintritt aufgrund Verwirkung
Eine Beitragsforderung verwirkt, wenn sie nicht
- innerhalb von 5 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahren, für welche sie besteht,
- durch Verfügung geltend gemacht wird (AHVG 16 I).
Schadenseintritt aufgrund Zahlungsunfähigkeit
Bei natürlichen Personen wird Zahlungsunfähigkeit angenommen bei
- Vorliegen eines definitiven Pfändungsverlustscheins
- Abgabe einer Insolvenzerklärung (Privatkonkurs; SchKG 191)
Bei juristischen Personen wird Zahlungsunfähigkeit angenommen
- im Zeitpunkt der Konkurseröffnung*
- bei Vorliegen eines definitiven Pfändungsverlustscheins*
* Achtung:
Die Ausgleichskasse selbst kann die juristische Personen nur auf Pfändung betreiben
(SchKG 43 I). In einem Konkurs aufgrund eines Konkursbegehrens eines anderen Gläubigers kann die Ausgleichskasse ihre Beitragsforderung hingegen eingeben.
Schadensposten
Als Schadensposten kommen in Betracht:
Verzugszinsen auf rückständige Beiträge
Verzugszinsen auf Schadenssumme (umstritten)
Schadensposten sind nicht mehr einforderbare
- Arbeitgeberbeiträge
- Arbeitnehmerbeiträge
Die Versicherungsbeiträge folgender Bundesgesetze fallen zudem unter die Haftung von AHVG 52 und zwar aufgrund
- entsprechender Verweisung:
- BG über die Invalidenversicherung (SR 831 20): Art. 66 II
- BG über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (SR 834 1): Art. 21 II
- BG über die Familienzulagen (SR 836.2): Art 25 Iit. c
- BG über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (SR 836.1): Art. 25 III
- Rechtsprechung: BG über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (SR 837): BGE 113 V 186; EVG v. 16.10.06, H 72/06
Die Verwaltungskosten gemäss AHVG 69 I sind gemäss Rechtsprechung Schadenersatzposten.
Die Mahngebühren nach AHVV 34a II können gemäss Rechtsprechung als Schadenersatzposten geltend gemacht werden.
Auch die Veranlagungs- und Beitreibungsgebühren sind gemäss Rechtsprechung mögliche Schadenersatzposten.
Als Schadensposten können Verzugszinsen auf rückständige Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge von 5% pro Jahr (AHVV 42 II) geltend gemacht werden.
Ob ein Verzugszins auf die Schadenssumme (Zeitpunkt Schadenseintritt) geschuldet ist, ist umstritten.
Gemäss Bundesgericht (vgl. BGE 119 V 84) besteht zufolge Fehlens einer besonderen gesetzlichen Grundlage keine allgemeine Verzugszinspflicht, hingegen sei eine Zusprechung ausnahmsweise möglich, wenn ein Haftpflichtiger nach Konkurseröffnung bzw. Ausstellung des Pfändungsverlustscheins durch trölerische Machenschaften zu Verzögerungen beigetragen hat.