Bedürfnisse aus baurechtlichem Entscheid
Bei baurechtlichen Entscheiden mit länger wirkenden Nebenbestimmungen können im Bedürfnisfalle sich aus dem Gesetz ergebende Eigentumsbeschränkungen angemerkt werden
Nebenbestimmungen mit Langzeitwirkung
Kommunale baurechtliche Entscheide enthalten nicht selten Nebenbestimmungen wie Reverse, Befristungen, Auflagen und Bedingungen.
Nebenbestimmungen mit längerer zeitlicher Bedeutung sind im Grundbuch anzumerken.
Vgl. ferner:
§ 321 PBG ZH
1 Können inhaltliche oder formale Mängel des Bauvorhabens ohne besondere Schwierigkeiten behoben werden oder sind zur Schaffung oder Erhaltung des rechtmässigen Zustands Anordnungen nötig, so sind mit der Bewilligung die gebotenen Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Befristungen) zu verknüpfen.
2 Nebenbestimmungen mit längerer zeitlicher Wirkung sind vor Baubeginn im Grundbuch anzumerken; wo ein Bedürfnis besteht, kann die Anmerkung auch bei Eigentumsbeschränkungen angeordnet werden, deren Umfang und Tragweite sich unmittelbar aus den Bauvorschriften ergibt.
3 Für die richtige Erfüllung von Nebenbestimmungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bauausführung kann Sicherstellung
Weiterführende Informationen
Kundgabe zur Verstärkungswirkung
Wird die Nebenbestimmung einer Baubewilligung im Grundbuch angemerkt, erfährt sie dadurch insofern eine Verstärkung als sie wegen der Publizitätswirkung des Grundbuchs gegenüber jedem Dritten als kundgegeben wirkt.
Trotz dessen ist zu berücksichtigen, dass der Anmerkung nur eine limitierte Wirkung hat:
- Der Anmerkung einer Nebenbestimmung nach § 321 Abs. 2 PBG ZH kommt nur deklaratorische Bedeutung zu
- Ein gutgläubiger Erwerber ist trotz fehlender Anmerkung im Grundbuch nicht geschützt (vgl. BGE 111 Ia 183)
- Die Anmerkung gibt keine Auskunft darüber, ob und inwieweit die Eigentumsbeschränkung noch besteht (vgl. BEZ 1995 Nr. 12)