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ANMERKUNGSZWANG

Rechtsgebiet:
Anmerkung
Stichworte:
Anmerkung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Mit der Sachenrevision 2011 wurde durch ZGB 962 der beschränkte „Anmerkungszwang nach ZGB“ eingeführt. Dazu gilt es folgendes zu bemerken:

Weiterführende Informationen

  • Materialien GeoIG
    • Botschaft zum GeoIG, in: BBl 2006, S. 7857 und S. 7859
  • Inkrafttreten GeoIG + ÖREBKV
    • 01.10.2009 (AS 2009, S. 4721)
    • 01.10.2009 (AS 2009, S. 4723 ff.)
    • GeoIG
    • Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREBKV) vom 02.09.2009
  • Anmerkungs-Bedürfnis
    • Das Informations- und Sicherungsbedürfnis des Anmerkenden kann durchaus bestehen oder unstrittig sein, ist aber für sich alleine nicht ausreichend; für die Anmerkung braucht es eine gesetzliche Grundlage, in welcher der Anmerkungstatbestand begründet ist
    • Vgl. dazu
    • Informations- und Sicherungsbedürfnis des Anmerkenden

Literatur

  • SCHMID JÜRG, Kritische Bemerkungen zum Entwurf für ein Bundesgesetz über die Teilrevision des ZGB (Immobiliarsachenrecht) und das OR, in: ZBGR 1989, 255 ff.
  • LIVER PETER, Die Anmerkung, in: ZBGR 50 (1969) S. 32 ff.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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