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Kataster-Merkmale

Rechtsgebiet:
Anmerkung
Stichworte:
Anmerkung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Für den ÖREB-Kataster gelten folgende Merkmale

Definition

  • Kataster der nach ZGB nicht im Grundbuch anmerkbaren öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (vgl. GeoIG 16 Abs. 1)

Grundlage

Abgrenzung

  • Grundbuch
    • Grundbuch ist Publizitätsmittel für eine individuell-konkrete, sich auf ein bestimmtes Grundstück beziehende Eigentumsbeschränkung
  • ÖREB-Kataster
    • ÖREB-Kataster ist Publizitätsmittel für eine generell-abstrakte Eigentumsbeschränkung, die in einem bestimmten Sprengel alle Liegenschaften gleichermassen betrifft

Basisdaten

  • Geobasisdaten des Bundesrechts, festgelegt durch den Bundesrat (GeoIG 16 Abs. 2)
  • ferner:
    • eigentümerverbindliche Geobasisdaten, die zum Katasterbestand zählen, ebenfalls durch den Bundesrat festgelegt (vgl. GeoIG 16 Abs. 3)

Zweck

  • Information des Publikums

Inhalt

  • planerische Darstellung
  • auf Basis der Daten der amtlichen Vermessung
  • mit beschreibender rechtlicher Information des Inhalts der Eigentumsbeschränkung
  • vgl. hiezu Anhang 1 zur Geoinformationsverordnung (GeoIV, SR 510.620)

Wirkung

  • Kataster-Inhalt gilt als bekannt (GeoIG 17)

Katasterführung

  • Zuständigkeit
    • Kantone
  • Mindestanforderungen
    • Organisation, Führung, Datenharmonisierung, Datenqualität, Methoden und Verfahren, festgelegt durch den Bundesrat (vgl. GeoIG 16 Abs. 5)

Veröffentlichung

  • im Abrufverfahren oder auf andere Weise
  • in elektronischer Form
  • vgl. GeoIG 16 Abs. 4

Haftung

4. Abschnitt: Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen

Weiterführende Informationen

  • Materialien GeoIG
    • Botschaft zum GeoIG, in: BBl 2006, S. 7857 und S. 7859
  • Inkrafttreten GeoIG + ÖREBKV
    • GeoIG
      • 01.10.2009 (AS 2009, S. 4721)
    • Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREBKV) vom 02.09.2009
      • 01.10.2009 (AS 2009, S. 4723 ff.)
  • Anmerkungs-Bedürfnis
    • Informations- und Sicherungsbedürfnis des Anmerkenden
      • Das Informations- und Sicherungsbedürfnis des Anmerkenden kann durchaus bestehen oder unstrittig sein, ist aber für sich alleine nicht ausreichend; für die Anmerkung braucht es eine gesetzliche Grundlage, in welcher der Anmerkungstatbestand begründet ist
      • Vgl. dazu
        • Anmerkung im Grundbuch

Literatur

    • SCHMID JÜRG, Neuerungen beim Miteigentum und Stockwerkeigentum, neue Anmerkungen, in: ZBGR 2010, S. 385 f.
    • LIVER PETER, Die Anmerkung, in: ZBGR 50 (1969) S. 32 ff.

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