Für den ÖREB-Kataster gelten folgende Merkmale
Definition
- Kataster der nach ZGB nicht im Grundbuch anmerkbaren öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (vgl. GeoIG 16 Abs. 1)
Grundlage
Abgrenzung
- Grundbuch
- Grundbuch ist Publizitätsmittel für eine individuell-konkrete, sich auf ein bestimmtes Grundstück beziehende Eigentumsbeschränkung
- ÖREB-Kataster
- ÖREB-Kataster ist Publizitätsmittel für eine generell-abstrakte Eigentumsbeschränkung, die in einem bestimmten Sprengel alle Liegenschaften gleichermassen betrifft
Basisdaten
- Geobasisdaten des Bundesrechts, festgelegt durch den Bundesrat (GeoIG 16 Abs. 2)
- ferner:
- eigentümerverbindliche Geobasisdaten, die zum Katasterbestand zählen, ebenfalls durch den Bundesrat festgelegt (vgl. GeoIG 16 Abs. 3)
Zweck
- Information des Publikums
Inhalt
- planerische Darstellung
- auf Basis der Daten der amtlichen Vermessung
- mit beschreibender rechtlicher Information des Inhalts der Eigentumsbeschränkung
- vgl. hiezu Anhang 1 zur Geoinformationsverordnung (GeoIV, SR 510.620)
Wirkung
- Kataster-Inhalt gilt als bekannt (GeoIG 17)
Katasterführung
- Zuständigkeit
- Kantone
- Mindestanforderungen
- Organisation, Führung, Datenharmonisierung, Datenqualität, Methoden und Verfahren, festgelegt durch den Bundesrat (vgl. GeoIG 16 Abs. 5)
Veröffentlichung
- im Abrufverfahren oder auf andere Weise
- in elektronischer Form
- vgl. GeoIG 16 Abs. 4
Haftung
4. Abschnitt: Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen
Art. 16 GeoIG Gegenstand und Form
1 Gegenstand des Katasters sind öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen, die nach den Vorschriften des Zivilgesetzbuchs (ZGB) nicht im Grundbuch angemerkt werden.
2 Der Bundesrat legt fest, welche Geobasisdaten des Bundesrechts Gegenstand des Katasters sind.
3 Die Kantone können zusätzliche eigentümerverbindliche Geobasisdaten bezeichnen, die zum Bestand des Katasters gehören.
4 Der Kataster wird im Abrufverfahren oder auf andere Weise in elektronischer Form zugänglich gemacht.
5 Der Bundesrat legt die Mindestanforderungen an den Kataster hinsichtlich Organisation, Führung, Datenharmonisierung, Datenqualität, Methoden und Verfahren fest.
Art. 17 GeoIG Rechtswirkung
Der Inhalt des Katasters gilt als bekannt.
Art. 18 GeoIG Haftung
Die Haftung für die Führung des Katasters richtet sich nach Artikel 955 des ZGB
Art. 962 ZGB 1
II. Anmerkungen
1. Von öffentlich-rechtlichen Beschränkungen
1 Das Gemeinwesen oder ein anderer Träger einer öffentlichen Aufgabe muss eine für ein bestimmtes Grundstück verfügte Eigentumsbeschränkung des öffentlichen Rechts, die dem Eigentümer eine dauerhafte Nutzungs- oder Verfügungsbeschränkung oder grundstücksbezogene Pflicht auferlegt, im Grundbuch anmerken lassen.
2 Fällt die Eigentumsbeschränkung dahin, so muss das Gemeinwesen oder der andere Träger einer öffentlichen Aufgabe die Löschung der Anmerkung im Grundbuch veranlassen. Bleibt das Gemeinwesen oder der andere Träger einer öffentlichen Aufgabe untätig, so kann das Grundbuchamt die Anmerkung von Amtes wegen löschen.
3 Der Bundesrat legt fest, in welchen Gebieten des kantonalen Rechts die Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch angemerkt werden müssen. Die Kantone können weitere Anmerkungen vorsehen. Sie erstellen eine Liste der Anmerkungstatbestände und teilen sie dem Bund mit.
1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283)
Weiterführende Informationen
- Materialien GeoIG
- Botschaft zum GeoIG, in: BBl 2006, S. 7857 und S. 7859
- Inkrafttreten GeoIG + ÖREBKV
- GeoIG
- 01.10.2009 (AS 2009, S. 4721)
- Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREBKV) vom 02.09.2009
- 01.10.2009 (AS 2009, S. 4723 ff.)
- GeoIG
- Anmerkungs-Bedürfnis
- Informations- und Sicherungsbedürfnis des Anmerkenden
- Das Informations- und Sicherungsbedürfnis des Anmerkenden kann durchaus bestehen oder unstrittig sein, ist aber für sich alleine nicht ausreichend; für die Anmerkung braucht es eine gesetzliche Grundlage, in welcher der Anmerkungstatbestand begründet ist
- Vgl. dazu
- Anmerkung im Grundbuch
- Informations- und Sicherungsbedürfnis des Anmerkenden
Literatur
-
- SCHMID JÜRG, Neuerungen beim Miteigentum und Stockwerkeigentum, neue Anmerkungen, in: ZBGR 2010, S. 385 f.
- LIVER PETER, Die Anmerkung, in: ZBGR 50 (1969) S. 32 ff.