Anmerkungstatbestand
- Zugehör-Verbindung von beweglichen Sachen mit dem herrschenden Grundstück
Grundlage
Ausgangslage
- Nach Ortsgebrauch oder mit dem Willen des Grundeigentümers sind bzw. werden selbständige bewegliche Sachen dauernd für die Bewirtschaftung, Benutzung, Verwahrung, Veräusserung und Verpfändung mit der herrschenden Immobilie verbunden
Anmerkungsmotiv
- Verbindung von Immobilie mit Mobilien, zwecks Handänderungs- und Pfandrechtserstreckung
Ziele / Wirkungen
- Verbindung von beweglichen Sachen mit der Immobilie, so dass die Mobilien das rechtliche Schicksal der Immobilie als Hauptsache teilt (Verpfändung, Veräusserung usw.)
- Weitere Informationen
Besonderes
- Bedeutung
- Abnehmende Verbreitung, weil heute viele operative Unternehmen zur Liquiditätsförderung das Grundstück nicht mehr selber halten und noch weniger Betriebseinrichtungen oder Maschinen (zB Druckmaschine, Kühlhauseinrichtung uam) kaufen, sondern leasen
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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