- Welche Vorsorgeeinrichtung ist zuständig?
- Vorsorgeeinrichtung, der der Versicherte im Zeitpunkt des Unfallereignisses angeschlossen war (BVG 23)
- Berufskrankheiten
- Probleme bei mehrmaliger gleichartiger Erkrankung und wechselnder Kassenzugehörigkeit
- Invalidität
- Invaliditätsgrundlage
- Siehe Ansprüche vs. Invalidenversicherer
- Im obligatorischen Versicherungsbereich ist die Vorsorgeeinrichtung an den Entscheid der zuständigen IV-Stelle gebunden, sofern und soweit sich dieser nicht offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BGE 118 V 39 ff. Erw. 2; BGE 115 V 208 ff.)
- Im nicht-obligatorischen Versicherungsbereich ist die Vorsorgeeinrichtung frei, den Invaliditätsbegriff zu interpretieren
- Deckt sich der betreffende Reglementstext mit dem IV-Invaliditätsbegriff, besteht eine analoge Bindung an den Entscheid der IV-Stelle wie oben dargelegt
- Höhere Invaliditätsleistungen
- Die Vorsorgeeinrichtungen sind frei, weitergehende Invalidenleistungen in ihren Reglementen vorzusehen und auszurichten.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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