- Welche Vorsorgeeinrichtung ist zuständig?
- Vorsorgeeinrichtung, der der Versicherte im Zeitpunkt des Unfallereignisses angeschlossen war (BVG 23)
- Berufskrankheiten
- Probleme bei mehrmaliger gleichartiger Erkrankung und wechselnder Kassenzugehörigkeit
- Invalidität
- Invaliditätsgrundlage
- Siehe Ansprüche vs. Invalidenversicherer
- Im obligatorischen Versicherungsbereich ist die Vorsorgeeinrichtung an den Entscheid der zuständigen IV-Stelle gebunden, sofern und soweit sich dieser nicht offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BGE 118 V 39 ff. Erw. 2; BGE 115 V 208 ff.)
- Im nicht-obligatorischen Versicherungsbereich ist die Vorsorgeeinrichtung frei, den Invaliditätsbegriff zu interpretieren
- Deckt sich der betreffende Reglementstext mit dem IV-Invaliditätsbegriff, besteht eine analoge Bindung an den Entscheid der IV-Stelle wie oben dargelegt
- Höhere Invaliditätsleistungen
- Die Vorsorgeeinrichtungen sind frei, weitergehende Invalidenleistungen in ihren Reglementen vorzusehen und auszurichten.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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