Gesetzesbestimmungen
- OR 328 Abs. 2: Arbeitssicherheit
- ArG 6: Arbeitssicherheit
- UVG 82: Arbeitssicherheit
- OR 42 ff.: ausservertragliche Haftung
- OR 47: Genugtuung
- OR 101: Hilfspersonenhaftung
- Alt: UVG 41 (Subrogation des Unfallversicherers); Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
- Alt: UVG 44 (Haftpflichtprivileg des Arbeitgebers); Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
Gesetzestexte OR
Art. 328
VII. Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers
1. im Allgemeinen
1 Der Arbeitgeber hat im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Er muss insbesondere dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht sexuell belästigt werden und dass den Opfern von sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile entstehen.
2 Er hat zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes oder Haushaltes angemessen sind, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und die Natur der Arbeitsleistung ihm billigerweise zugemutet werden kann.
Art. 328a
2. bei Hausgemeinschaft
1 Lebt der Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber, so hat dieser für ausreichende Verpflegung und einwandfreie Unterkunft zu sorgen.
2 Wird der Arbeitnehmer ohne sein Verschulden durch Krankheit oder Unfall an der Arbeitsleistung verhindert, so hat der Arbeitgeber Pflege und ärztliche Behandlung für eine beschränkte Zeit zu gewähren, im ersten Dienstjahr für drei Wochen und nachher für eine angemessene längere Zeit, je nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und den besonderen Umständen.
3 Bei Schwangerschaft und Niederkunft der Arbeitnehmerin hat der Arbeitgeber die gleichen Leistungen zu gewähren.
Zwingender Charakter
Die Bestimmungen von OR 328 und OR 328a sind relativ zwingender Natur (OR 362 Abs. 1). – Die Arbeitnehmerhaftung kann daher durch Einzel-, Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag (GAV) nur gemildert und nicht verschärft werden.