IV-Taggeld schliesst UVG-Taggeld aus (vgl. IVG 11, 22, UVG 16 Abs. 3)
- Zeitpunkt / Dauer des Ausschlusses
- vor und während Eingliederungsmassnahmen
- Höhe des IV-Taggeldes
- mindestens im Umfange eines vorherigen UVG-Taggeldes (alt IVG 25bis; seit 01.01.2004 aufgehoben, neu in IVG 24 geregelt)
Art. 11 IVG
Der Versicherte hat Anspruch auf Vergütung der Behandlungskosten, wenn er im Verlaufe von Eingliederungsmassnahmen krank wird oder einen Unfall erleidet. Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und den Umfang des Anspruchs.
Art. 22 IVG
1 Versicherte haben während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG108) sind.109
1bis Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung und Versicherte, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und noch nicht erwerbstätig gewesen sind, haben Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit ganz oder teilweise einbüssen.110
2 Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern.
3 Anspruch auf ein Kindergeld besteht für jedes eigene Kind, welches das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Anspruch bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Pflegekinder, die unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen wurden, sind den eigenen Kindern gleichgestellt. Der Anspruch auf ein Kindergeld besteht nicht für Kinder, für die gleichzeitig gesetzliche Kinder- und Ausbildungszulagen ausgerichtet werden.111
4 Das Taggeld wird frühestens ab dem ersten Tag des Monats gewährt, welcher der Vollendung des 18. Altersjahres folgt. Der Anspruch erlischt spätestens am Ende des Monats, in welchem vom Rentenvorbezug nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG112 Gebrauch gemacht oder in welchem das Rentenalter erreicht wird.
5 Für Massnahmen nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c besteht kein Anspruch auf ein Taggeld.
5bis Bezieht eine versicherte Person eine Rente der Invalidenversicherung, so wird ihr diese während der Durchführung von Integrationsmassnahmen nach Artikel 14a anstelle eines Taggeldes weiter ausgerichtet.113
6 Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Taggelder für nicht aufeinander folgende Tage, für Abklärungs- und Wartezeiten sowie für Unterbrüche von Eingliederungsmassnahmen infolge Krankheit, Unfall oder Mutterschaft ausgerichtet werden.114
Art. 24 IVG
1 Der Höchstbetrag des Taggeldes entspricht dem Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung.
2 Das Taggeld wird gekürzt, soweit es das massgebende Erwerbseinkommen einschliesslich der gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen übersteigt.
3 …
4 Bestand bis zur Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, so entspricht das Taggeld mindestens dem bisher bezogenen Taggeld der Unfallversicherung.
5 Der Bundesrat regelt die Anrechnung eines allfälligen Erwerbseinkommens und kann für bestimmte Verhältnisse Kürzungen vorsehen. Das Bundesamt stellt verbindliche Tabellen für die Ermittlung der Taggelder mit aufgerundeten Beträgen auf.