Grundsätzliches
Gesetzliche Grundlagen
Begriff
- Der Agent verpflichtet sich gegen Vergütung (auch: Provision) selbständig Geschäfte zu vermitteln oder im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers abzuschliessen
Inhalt
- Vermittlung und Abschluss von Geschäften für Auftraggeber im Dauerverhältnis
- Entgegennahme von Mängelrügen
- Nur mit entsprechender Ermächtigung
- Entgegennahme von Zahlungen
- Gewährung von Zahlungsfristen
- Verabredung von Vertragsänderungen mit den Kunden
Entstehung
- Abschluss des Agenturvertrages
Form
- Formfreier Vertragsschluss möglich
- Soll der Agent für die Erfüllung der Verbindlichkeit durch die Kunden einstehen müssen, bedarf diese Abrede der einfachen Schriftlichkeit
Pflichten des Agenten
- Wahrung der Interessen des Auftraggebers
- Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns
- Wahrung der Geschäftsgeheimnisse
- auch nach Beendigung des Agenturvertrags
Vergütung
- Anspruch auf vereinbarte oder übliche Abschluss- bzw. Vermittlungsprovision für die von ihm vermittelten oder vereinbarten Geschäfte
- Bei Geschäften, die der Auftraggeber ohne Agentenmitwirkung geschlossen, besteht eine Provisionsanspruch nur in folgenden Fällen
- Werbung für Geschäfte der geschlossenen Art im geografischen Gebiet oder beim betreffenden Kundenkreis, sofern und soweit er exklusiv zuständig ist
- Anspruch auf Inkassoprovision, sofern verabredet
- Anspruch auf Delkredereprovision, falls der Agent die Haftung für die Einbringlichkeit der Kundenguthaben übernommen hat
- Provisionssicherung
- Der Agent besitzt ein zum Voraus unverzichtbares Retentionsrecht an beweglichen Sachen, Wertpapieren und kraft Agenturvertrages entgegen genommener Zahlungen
Aufwendungsersatz
- Anspruch auf Ersatz der Auslagen, soweit verabredet
Beendigung
- Kündigung im unterjährigen Verhältnis
- auf Ende des der Kündigung folgenden Monats
- Kündigung im mehrjährigen Verhältnis
- 2 Monate Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalendervierteljahres
- Kündigungsfristen für beide Parteien gleich
- Kündigung aus wichtigen Gründen
- Nach den Bestimmungen zum Arbeitsvertrag
- Automatisches Erlöschen
- Agent
- Tod
- Handlungsunfähigkeit
- Auftraggeber
- Konkurs
- Tod nur, wenn der Agenturvertrag in Ansehen der Person eingegangen wurde
- Agent
- Abgangsentschädigung
- Anspruch, falls der Agenturvertrag nicht aus einem vom Agenten zu vertretenden Grund aufgelöst wird und, falls der Kundenkreis durch den Agenten wesentlich erweitert wurde und dem Auftraggeber dadurch Vorteile erwachsen
- Ohne andere Abrede beträgt der Anspruch maximal einen Nettojahresverdienst
Weiterführende Informationen
Im Rahmen des Vertriebsrechtes sind wir den Konditionen der Agentur auf den Grund gegangen:
Gesetzestexte
Art. 418a OR
A. Allgemeines
I. Begriff
1 Agent ist, wer die Verpflichtung übernimmt, dauernd für einen oder mehrere Auftraggeber Geschäfte zu vermitteln oder in ihrem Namen und für ihre Rechnung abzuschliessen, ohne zu den Auftraggebern in einem Arbeitsverhältnis zu stehen.
2 Auf Agenten, die als solche bloss im Nebenberuf tätig sind, finden die Vorschriften dieses Abschnittes insoweit Anwendung, als die Parteien nicht schriftlich etwas anderes vereinbart haben. Die Vorschriften über das Delcredere, das Konkurrenzverbot und die Auflösung des Vertrages aus wichtigen Gründen dürfen nicht zum Nachteil des Agenten wegbedungen werden.
2 Soweit dem Mäkler im Vertrage für Aufwendungen Ersatz zugesichert ist, kann er diesen auch dann verlangen, wenn das Geschäft nicht zustande kommt.
Art. 418b OR
II. Anwendbares Recht
I. Begriff
1 Auf den Vermittlungsagenten sind die Vorschriften über den Mäklervertrag, auf den Abschlussagenten diejenigen über die Kommission ergänzend anwendbar
2 …
Art. 418c OR
B. Pflichten des Agenten
I. Allgemeines und Delcredere
1 Der Agent hat die Interessen des Auftraggebers mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu wahren.
2 Er darf, falls es nicht schriftlich anders vereinbart ist, auch für andere Auftraggeber tätig sein.
3 Eine Verpflichtung, für die Zahlung oder anderweitige Erfüllung der Verbindlichkeiten des Kunden einzustehen oder die Kosten der Einbringung von Forderungen ganz oder teilweise zu tragen, kann er nur in schriftlicher Form übernehmen. Der Agent erhält dadurch einen unabdingbaren Anspruch auf ein angemessenes besonderes Entgelt.
Art. 418d OR
II. Geheimhaltungspflicht und Konkurrenzverbot
I. Allgemeines und Delcredere
1 Der Agent darf Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers, die ihm anvertraut oder auf Grund des Agenturverhältnisses bekannt geworden sind, auch nach Beendigung des Vertrages nicht verwerten oder anderen mitteilen.
2 Auf ein vertragliches Konkurrenzverbot sind die Bestimmungen über den Dienstvertrag entsprechend anwendbar. Ist ein Konkurrenzverbot vereinbart, so hat der Agent bei Auflösung des Vertrages einen unabdingbaren Anspruch auf ein angemessenes besonderes Entgelt.
Art. 418e OR
C. Vertretungsbefugnis
1 Der Agent gilt nur als ermächtigt, Geschäfte zu vermitteln, Mängelrügen und andere Erklärungen, durch die der Kunde sein Recht aus mangelhafter Leistung des Auftraggebers geltend macht oder sich vorbehält, entgegenzunehmen und die dem Auftraggeber zustehenden Rechte auf Sicherstellung des Beweises geltend zu machen.
2 Dagegen gilt er nicht als ermächtigt, Zahlungen entgegenzunehmen, Zahlungsfristen zu gewähren oder sonstige Änderungen des Vertrages mit den Kunden zu vereinbaren.
3 Die Artikel 34 und 44 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 2. April 19081 über den Versicherungsvertrag bleiben vorbehalten.
Art. 418f OR
D. Pflichten des Auftraggebers
I. Im Allgemeinen
1 Der Auftraggeber hat alles zu tun, um dem Agenten die Ausübung einer erfolgreichen Tätigkeit zu ermöglichen. Er hat ihm insbesondere die nötigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
2 Er hat den Agenten unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er voraussieht, dass Geschäfte nur in erheblich geringerem Umfange, als vereinbart oder nach den Umständen zu erwarten ist, abgeschlossen werden können oder sollen.
3 Ist dem Agenten ein bestimmtes Gebiet oder ein bestimmter Kundenkreis zugewiesen, so ist er, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, unter Ausschluss anderer Personen beauftragt.
Art. 418g OR
II. Provision
1. Vermittlungs- und Abschlussprovision
a. Umfang und Entstehung
1 Der Agent hat Anspruch auf die vereinbarte oder übliche Vermittlungs- oder Abschlussprovision für alle Geschäfte, die er während des Agenturverhältnisses vermittelt oder abgeschlossen hat, sowie, mangels gegenteiliger schriftlicher Abrede, für solche Geschäfte, die während des Agenturverhältnisses ohne seine Mitwirkung vom Auftraggeber abgeschlossen werden, sofern er den Dritten als Kunden für Geschäfte dieser Art geworben hat.
2 Der Agent, dem ein bestimmtes Gebiet oder ein bestimmter Kundenkreis ausschliesslich zugewiesen ist, hat Anspruch auf die vereinbarte oder, mangels Abrede, auf die übliche Provision für alle Geschäfte, die mit Kunden dieses Gebietes oder Kundenkreises während des Agenturverhältnisses abgeschlossen werden.
3 Soweit es nicht anders schriftlich vereinbart ist, entsteht der Anspruch auf die Provision, sobald das Geschäft mit dem Kunden rechtsgültig abgeschlossen ist.
Art. 418h OR
b. Dahinfallen
1 Der Anspruch des Agenten auf Provision fällt nachträglich insoweit dahin, als die Ausführung eines abgeschlossenen Geschäftes aus einem vom Auftraggeber nicht zu vertretenden Grunde unterbleibt.
2 Er fällt hingegen gänzlich dahin, wenn die Gegenleistung für die vom Auftraggeber bereits erbrachten Leistungen ganz oder zu einem so grossen Teil unterbleibt, dass dem Auftraggeber die Bezahlung einer Provision nicht zugemutet werden kann.
Art. 418i OR
c. Fälligkeit
Soweit nicht etwas anderes vereinbart oder üblich ist, wird die Provision auf das Ende des Kalenderhalbjahres, in dem das Geschäft abgeschlossen wurde, im Versicherungsgeschäft jedoch nach Massgabe der Bezahlung der ersten Jahresprämie fällig.
Art. 418k OR
d. Abrechnung
1 Ist der Agent nicht durch schriftliche Abrede zur Aufstellung einer Provisionsabrechnung verpflichtet, so hat ihm der Auftraggeber auf jeden Fälligkeitstermin eine schriftliche Abrechnung unter Angabe der provisionspflichtigen Geschäfte zu übergeben.
2 Auf Verlangen ist dem Agenten Einsicht in die für die Abrechnung massgebenden Bücher und Belege zu gewähren. Auf dieses Recht kann der Agent nicht zum voraus verzichten.
Art. 418l OR
2. Inkassoprovision
1 Soweit nicht etwas anderes vereinbart oder üblich ist, hat der Agent Anspruch auf eine Inkassoprovision für die von ihm auftragsgemäss eingezogenen und abgelieferten Beträge.
2 Mit Beendigung des Agenturverhältnisses fallen die Inkassoberechtigung des Agenten und sein Anspruch auf weitere Inkassoprovisionen dahin.
Art. 418m OR
III. Verhinderung an der Tätigkeit
1 Der Auftraggeber hat dem Agenten eine angemessene Entschädigung zu bezahlen, wenn er ihn durch Verletzung seiner gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten schuldhaft daran verhindert, die Provision in dem vereinbarten oder nach den Umständen zu erwartenden Umfange zu verdienen. Eine gegenteilige Abrede ist ungültig.
2 Wird ein Agent, der für keinen andern Auftraggeber gleichzeitig tätig sein darf, durch Krankheit, schweizerischen obligatorischen Militärdienst oder ähnliche Gründe ohne sein Verschulden an seiner Tätigkeit verhindert, so hat er für verhältnismässig kurze Zeit Anspruch auf eine angemessene Entschädigung nach Massgabe des eingetretenen Verdienstausfalles, sofern das Agenturverhältnis mindestens ein Jahr gedauert hat. Auf dieses Recht kann der Agent nicht zum voraus verzichten.
Art. 418n OR
IV. Kosten und Auslagen
1 Soweit nicht etwas anderes vereinbart oder üblich ist, hat der Agent keinen Anspruch auf Ersatz für die im regelmässigen Betrieb seines Geschäftes entstandenen Kosten und Auslagen, wohl aber für solche, die er auf besondere Weisung des Auftraggebers oder als dessen Geschäftsführer ohne Auftrag auf sich genommen hat, wie Auslagen für Frachten und Zölle.
2 Die Ersatzpflicht ist vom Zustandekommen des Rechtsgeschäftes unabhängig.
Art. 418o OR
V. Retentionsrecht
1 Zur Sicherung der fälligen Ansprüche aus dem Agenturverhältnis, bei Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers auch der nicht fälligen Ansprüche, hat der Agent an den beweglichen Sachen und Wertpapieren, die er auf Grund des Agenturverhältnisses besitzt, sowie an den kraft einer Inkassovollmacht entgegengenommenen Zahlungen Dritter ein Retentionsrecht, auf das er nicht zum voraus verzichten kann.
2 An Preistarifen und Kundenverzeichnissen kann das Retentionsrecht nicht ausgeübt werden.
Art. 418q OR
II. Kündigung
1. Im Allgemeinen
1 Ist ein Agenturvertrag nicht auf bestimmte Zeit abgeschlossen, und geht eine solche auch nicht aus seinem Zwecke hervor, so kann er im ersten Jahr der Vertragsdauer beiderseits auf das Ende des der Kündigung folgenden Kalendermonates gekündigt werden. Die Vereinbarung einer kürzeren Kündigungsfrist bedarf der schriftlichen Form.
2 Wenn das Vertragsverhältnis mindestens ein Jahr gedauert hat, kann es mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten auf das Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden. Es kann jedoch eine längere Kündigungsfrist oder ein anderer Endtermin vereinbart werden.
3 Für Auftraggeber und Agenten dürfen keine verschiedenen Kündigungsfristen vereinbart werden.
Art. 418r OR
2. Aus wichtigen Gründen
1 Aus wichtigen Gründen kann sowohl der Auftraggeber als auch der Agent jederzeit den Vertrag sofort auflösen.
2 Die Bestimmungen über den Dienstvertrag sind entsprechend anwendbar.
Art. 418s OR
III. Tod, Handlungsunfähigkeit, Konkurs
1 Das Agenturverhältnis erlischt durch den Tod und durch den Eintritt der Handlungsunfähigkeit des Agenten sowie durch den Konkurs des Auftraggebers.
2 Durch den Tod des Auftraggebers erlischt das Agenturverhältnis, wenn der Auftrag wesentlich mit Rücksicht auf dessen Person eingegangen worden ist.
Art. 418t OR
IV. Ansprüche des Agenten
1. Provision
1 Für Nachbestellungen eines vom Agenten während des Agenturverhältnisses geworbenen Kunden besteht, falls nicht etwas anderes vereinbart oder üblich ist, ein Anspruch auf Provision nur, wenn die Bestellungen vor Beendigung des Agenturvertrages eingelaufen sind.
2 Mit der Beendigung des Agenturverhältnisses werden sämtliche Ansprüche des Agenten auf Provision oder Ersatz fällig.
3 Für Geschäfte, die ganz oder teilweise erst nach Beendigung des Agenturverhältnisses zu erfüllen sind, kann eine spätere Fälligkeit des Provisionsanspruches schriftlich vereinbart werden.
Art. 418u OR
2. Entschädigung für die Kundschaft
1 Hat der Agent durch seine Tätigkeit den Kundenkreis des Auftraggebers wesentlich erweitert, und erwachsen diesem oder seinem Rechtsnachfolger aus der Geschäftsverbindung mit der geworbenen Kundschaft auch nach Auflösung des Agenturverhältnisses erhebliche Vorteile, so haben der Agent oder seine Erben, soweit es nicht unbillig ist, einen unabdingbaren Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.
2 Dieser Anspruch beträgt höchstens einen Nettojahresverdienst aus diesem Vertragsverhältnis, berechnet nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre oder, wenn das Verhältnis nicht so lange gedauert hat, nach demjenigen der ganzen Vertragsdauer.
3 Kein Anspruch besteht, wenn das Agenturverhältnis aus einem Grund aufgelöst worden ist, den der Agent zu vertreten hat.
Art. 418v OR
V. Rückgabepflichten
Jede Vertragspartei hat auf den Zeitpunkt der Beendigung des Agenturverhältnisses der andern alles herauszugeben, was sie von ihr für die Dauer des Vertrages oder von Dritten für ihre Rechnung erhalten hat. Vorbehalten bleiben die Retentionsrechte der Vertragsparteien.