Da der Auftraggeber nicht selten ausländischer Provenienz ist und vermögende Personen oft mehrere Wohnsitze mit wechselnder Aufenthaltsintensität haben, ist eine Klärung des anwendbaren Rechts unabdingbar.
Da die charakteristische Leistung bei der Vermögensverwaltung meistens am Sitze des (schweizerischen) Vermögensverwalters erbracht wird, empfiehlt sich als Rechtswahl (vgl. IPRG 116 Abs. 1) die Vereinbarung der Anwendung schweizerischen Rechts als zweckmässig.
Bildet der Vermögensverwaltungsvertrag mit einem privaten Auftraggeber ein Konsumentenvertrag im Sinne von IPRG 120 Abs. 1, vorausgesetzt auch die weiteren Bedingungen seien erfüllt, ist eine Rechtswahl ausgeschlossen und es kommt dasjenige Recht zur Anwendung, unter welchem der Auftraggeber seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (vgl. IPRG 120 Abs. 1).