Grundsätzliches
Gesetzliche Grundlagen
Begriff
- Der Auftrag zur Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung beinhaltet die Verpflichtung des Beauftragten, dem Auftraggeber gegen Vergütung Personen für Ehe oder Partnerschaft zu vermitteln (vgl. OR 406a)
Ziele des Gesetzgebers
- Schutz der Kunden vor den Ehe- und Partnerschaftsvermittlern
- Einführung der Schutzgesetzgebung: 01.01.2000 (Ersatz der Bestimmung über die Heiratsvermittlung ohne klagbaren Anspruch auf einen Mäklerlohn (Naturalobligation), weshalb Heiratsvermittler nur gegen Vorauszahlung tätig wurden)
Bewilligungspflicht
- Gewerbsmässige Ehe- und Partnerschaftsvermittlung ist bewilligungspflichtig
Inhalt
- Auftrag / vgl. OR 406d (Box)
Form
- Schriftlichkeit
Entstehung
- Allgemeine Regeln über die Erteilung eines Auftrags
Form
- Schriftlichkeit des Vertrags (vgl. OR 406d)
Rücktrittsrecht
- Entschädigungsloses Rücktrittsrecht des Auftraggebers binnen 7 Tagen nach Erhalt des beidseitig unterzeichneten Vertragsdoppels (vgl. OR 406e)
Rücktritts- und Kündigungsrecht
- Jederzeitiges Kündigungsrechts des Auftraggebers (vgl. OR 406d Ziffer 7)
- Rücktrittserklärung und Kündigung bedürfen der Schriftform (vgl. OR 406f)
Diskretionspflicht
- Der Beauftragte ist zur Diskretion verpflichtet (vgl. OR 406g Abs. 2)
Honorarherabsetzung
- Der Beauftragte hat die Möglichkeit, die gerichtliche Herabsetzung eines unverhältnismässigen Honorars zu verlangen (vgl. OR 406h)
Weiterführende Informationen
- Siehe einschlägige Literatur
Gesetzestexte
Art. 406a OR
A. Begriff und anwendbares Recht
1 Wer einen Auftrag zur Ehe- oder zur Partnerschaftsvermittlung annimmt, verpflichtet sich, dem Auftraggeber gegen eine Vergütung Personen für die Ehe oder für eine feste Partnerschaft zu vermitteln.
2 Auf die Ehe- oder die Partnerschaftsvermittlung sind die Vorschriften über den einfachen Auftrag ergänzend anwendbar.
Art. 406b OR
B. Vermittlung von oder an Personen aus dem Ausland
I. Kosten der Rückreise
1 Reist die zu vermittelnde Person aus dem Ausland ein oder reist sie ins Ausland aus, so hat ihr der Beauftragte die Kosten der Rückreise zu vergüten, wenn diese innert sechs Monaten seit der Einreise erfolgt.
2 Der Anspruch der zu vermittelnden Person gegen den Beauftragten geht mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über, wenn dieses für die Rückreisekosten aufgekommen ist.
3 Der Beauftragte kann vom Auftraggeber nur im Rahmen des im Vertrag vorgesehenen Höchstbetrags Ersatz für die Rückreisekosten verlangen.
Art. 406c OR
II. Bewilligungspflicht
1 Die berufsmässige Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung von Personen oder an Personen aus dem Ausland bedarf der Bewilligung einer vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle und untersteht deren Aufsicht.
2 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften und regelt namentlich:
a. die Voraussetzungen und die Dauer der Bewilligung;
b. die Sanktionen, die bei Zuwiderhandlungen gegen den Beauftragten verhängt werden;
c. die Pflicht des Beauftragten, die Kosten für die Rückreise der zu vermittelnden Personen sicherzustellen.
Art. 406d OR
C. Form und Inhalt
Der Vertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form und hat folgende Angaben zu enthalten:
1. den Namen und Wohnsitz der Parteien;
2. die Anzahl und die Art der Leistungen, zu denen sich der Beauftragte verpflichtet, sowie die Höhe der Vergütung und der Kosten, die mit jeder Leistung verbunden sind, namentlich die Einschreibegebühr;
3. den Höchstbetrag der Entschädigung, die der Auftraggeber dem Beauftragten schuldet, wenn dieser bei der Vermittlung von oder an Personen aus dem Ausland die Kosten für die Rückreise getragen hat (Art. 406b);
4. die Zahlungsbedingungen;
5. das Recht des Auftraggebers, schriftlich und entschädigungslos innerhalb von sieben Tagen vom Vertrag zurückzutreten;
6. das Verbot für den Beauftragten, vor Ablauf der Frist von sieben Tagen eine Zahlung entgegenzunehmen;
7. das Recht des Auftraggebers, den Vertrag jederzeit entschädigungslos zu kündigen, unter Vorbehalt der Schadenersatzpflicht wegen Kündigung zur Unzeit.
Art. 406e OR
D. Inkrafttreten, Rücktritt
1 Der Vertrag tritt für den Auftraggeber erst sieben Tage nach Erhalt eines beidseitig unterzeichneten Vertragsdoppels in Kraft. Innerhalb dieser Frist kann der Auftraggeber dem Beauftragten schriftlich seinen Rücktritt vom Vertrag erklären. Ein im Voraus erklärter Verzicht auf dieses Recht ist unverbindlich. Die Postaufgabe der Rücktrittserklärung am siebten Tag der Frist genügt.
2 Vor Ablauf der Frist von sieben Tagen darf der Beauftragte vom Auftraggeber keine Zahlung entgegennehmen.
3 Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück, so kann von ihm keine Entschädigung verlangt werden.
Art. 406f OR
E. Rücktrittserklärung und Kündigung
Die Rücktrittserklärung und die Kündigung bedürfen der Schriftform.
Art. 406g OR
F. Information und Datenschutz
1 Der Beauftragte informiert den Auftraggeber vor der Vertragsunterzeichnung und während der Vertragsdauer über besondere Schwierigkeiten, die im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Auftraggebers bei der Auftragserfüllung auftreten können.
2 Bei der Bearbeitung der Personendaten des Auftraggebers ist der Beauftragte zur Geheimhaltung verpflichtet; die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19921 über den Datenschutz bleiben vorbehalten.
Art. 406h OR
G. Herabsetzung
Sind unverhältnismässig hohe Vergütungen oder Kosten vereinbart worden, so kann sie das Gericht auf Antrag des Auftraggebers auf einen angemessenen Betrag herabsetzen.
Weiterführende Informationen
- Literatur
- CASANOVA, RETO (1986). Partnervermittlung durch elektronische Massenmedien: eine sozialwissenschaftliche Auseinandersetzung mit einem neuen Medienangebot. Diss. Zürich (nicht ganz aktuell)
- BIERI, AUGUST (1947). Die unentgeltliche Ehevermittlung: Beitrag zum Eheproblem der Werktätigen. Genossenschaftsdruckerei. Zürich (nicht mehr aktuell)
- Links
- Parship | www.parship.ch
- Elitepartner | elitepartner.ch
- Partnervermittlung | partnervermittlung.ch