Der Beauftragte hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Mitwirkung des Auftraggebers, obwohl dessen Mitwirkungsbeitrag sachbedingt meistens unerlässlich ist. Je nach Mandat kann es sinnvoll sein, Mitwirkungshandlungen zu vereinbaren.
Als Mitwirkungshandlungen gelten:
- Zurverfügungstellung von Unterlagen
- Erteilung von Auskünften (sog. „Instruktion“)
- Erteilung von Weisungen
- Genehmigung
- Unterzeichnung von Vollmachten
- ev. Bereitstellung von Geräten oder gar Räumen
Unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers
- begründet keine Schadenersatzpflicht gemäss OR 402 Abs. 2
- führt dazu, dass der Beauftragte nicht tätig werden kann
- kann dazu führen, dass der Beauftragte, weil dieser Zustand mit seiner Beratungsethik unvereinbar ist, den Auftrag kündigt.
Weiterführende Informationen
- HIRZEL HEINRICH E., Management Consulting im schweizerischen Recht, Zürich 1984, S. 21 und 31 f.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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