Ausfluss des vertraglichen Treueverhältnisses zwischen den Auftragsparteien ist es, dass der Auftraggeber den Beauftragten vor Gefahren warnt:
- Risiken, die mit der Auftragserfüllung verbunden sein können
- Gefahren, die dem Auftraggeber bekannt sind, für den Beauftragten aber nur schwer erkennbar sind.
Das Unterlassen eines Gefahrenhinweises kann den Auftraggeber schadenersatzpflichtig machen (vgl. OR 402 Abs. 2)
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