Rz 436 ff.
Honorargläubiger ist grundsätzlich der Beauftragte:
Mehrere Auftraggeber
= Solidargläubiger
Vererblichkeit der Honorarforderung
- Mit dem Tode des Beauftragten geht der Honoraranspruch auf seine Erben über
- Erwerb von Erbschaft
Abtretbarkeit der Honorarforderung
Grundsatz
- Ein Dritter kann Gläubiger der Honorarforderung werden, obwohl er nicht beauftragter ist
Ausnahme
- Angehörige von Berufsgattungen und Unternehmen (Ärzte, Anwälte, Banken usw.), die gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind (vgl. StGB 321) können, da die Forderungsabtretung an Dritten zu einer Namenspreisgabe führt, u.E. ihre Honorarforderungen nicht ohne Zustimmung des Auftraggebers abtreten
- Verletzung
- Die Verletzung des Berufsgeheimnisses durch den abtretenden Beauftragten hätte keine Auswirkungen auf die Abtretungs-Gültigkeit
- Vorbehalten bleibt eine zivil- und strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beauftragten
- Vgl. ferner Zession
Art. 403 OR
1 Haben mehrere Personen gemeinsam einen Auftrag gegeben, so haften sie dem Beauftragten solidarisch.
2 Haben mehrere Personen einen Auftrag gemeinschaftlich übernommen, so haften sie solidarisch und können den Auftraggeber, soweit sie nicht zur Übertragung der Besorgung an einen Dritten ermächtigt sind, nur durch gemeinschaftliches Handeln verpflichten.
Weiterführende Informationen
- SJZ 54 ( 1958) 369 ff.
- ZR 58 (1959) Nr. 116 S. 312
- BGE 109 II 445, Erw. 2 = Pra 73 (1984) Nr. 80
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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