Der Auftraggeber kann den Auftragnehmer formfrei, d.h. mündlich oder gar konkludent, beauftragen. Der Beauftragte trägt bei einer späteren Streitigkeit die Behauptungs- und Beweislast für Auftragserteilung, Art des Auftrags, Umfang und Honorierung.
Es empfiehlt sich daher, den Auftrag wenn nicht durch schriftliche, beidseits unterzeichnete Vereinbarung (sog. „Mandatsvertrag“), so doch durch einseitige schriftliche Mitteilung in der Form einer „Auftragsbestätigung“ in nachweisbarer Form (Vorabzustellung per e-mail, Zustellung per „A-Post +“ o.ä.) zu dokumentieren.
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