Jede mögliche, nicht widerrechtliche und nicht sittenwidrige Tätigkeit kann zum Inhalt eines Auftrags gemacht werden.
Sodann sind zu beachten:
Eine Geschäftsbesorgung – mehrere „Aufträge“ = Instruktionen
- Folgen auf einen Auftrag für eine Geschäftsbesorgung mehrere einzelne „Aufträge“, so sind diese nicht als neue Vertragsabschlüsse, sondern als Instruktionen zu qualifizieren (vgl. BGE 110 II 284 f.)
Überlagerung oder Ergänzung von Vertragsabsprachen
- zB kraft zwingender öffentlich-rechtlicher Bestimmungen (vgl. BGE 66 I 55 ff.)
- vgl. hiezu
- für Anwälte: BGE 41 II 481
- für Notare: BGE 90 II 278 ff.
Standardisierte Vertragsnormen
- zB für Architekten und Ingenieure: SIA Normen
Weiterführende Informationen
- SIA-Normen | sia-normen.ch
- Vertragsgestaltung im engeren Sinne
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