Die meisten Mandate basieren auf einem Vertrauensverhältnis und erfordern sachbedingt die Diskretion oder standesbedingt oder sogar strafbewehrt die Geheimhaltung vom Beauftragten (vgl. StGB 321, BAG 47):
Geheimhaltungspflicht
- in objektiver Hinsicht
- Vermeidung unnötiger Publizität (vgl. BGE 97 I 838, 75 IV 73 f.)
- Die leicht fahrlässige Geheimnispreisgabe ist eine Vertragsverletzung
- in subjektiver Hinsicht
- Geheimhaltungspflicht auch der Erfüllungsgehilfen oder Substituten
Geheimhaltungsrecht
- Erben gegenüber besteht grundsätzlich kein Geheimhaltungsrecht von Berufsträgern und Banken
- Ausnahme
- Sachverhalte, welche die Privatsphäre des Erblassers betreffen
- Vgl. BGE 94 II 318, 89 II 93, BGE 82 II 567, SJZ 1965 354 ff = ZR 1965 Nr. 136
- Zur umstrittenen ärztlichen Offenlegungspflicht gegenüber Familienangehörigen vgl. HOFSTETTER JOSEF, Der Auftrag und Geschäftsführung ohne Auftrag, SPR VII/2, Basel/Stuttgart 1979, S. 87 f. mit Hinweisen
Dauer
- Die Pflicht zur Geheimhaltung bzw. Diskretion überdauert das Mandat und gilt damit über dessen Beendigung hinaus fort (vgl. BGE 106 II 225 f., ZR 1983 Nr. 15)
Offenbarung im Eigeninteresse des Beauftragten
- Interessenabwägung (vgl. BGE 97 I 837 f.)
- Entbindungserfordernis bei strafbewehrtem Berufs- oder Amtsgeheimnis
- Anwälte
- Aerzte
- Aemter
- etc.
Entbindung vom Berufsgeheimnis durch die zuständige Aufsichtsbehörde
- zB für Auskunft
- zB für Zeugeneinvernahme
- usw.
Weiterführende Informationen
- Judikatur
- Links