Auch der Auftrag kann „nicht oder nicht richtig erfüllt“ werden:
Nichterfüllung
- Untätigkeit des Beauftragten
- Rücktrittsmöglichkeit nach OR 404
- Rücktrittsmöglichkeit nah OR 107 – OR 109
- (nachträgliche) Unmöglichkeit der Erfüllung (vgl. OR 97 bzw. OR 119)
- Objektive Unmöglichkeit
- Subjektive Unmöglichkeit
- bei Höchstpersönlichkeit der Leistung
Verspätete Erfüllung
- Befriedigung des Realerfüllungsinteresses des Auftraggebers, aber nicht rechtzeitig bzw. verspätet
- Vgl. OR 102 ff.
Schlechtleistung
- Missachtung von Weisungen
- Weisungsgebundener Beauftragter weicht unerlaubterweise von einer Ausführungsvorschrift ab
- Beauftragter hat die dem Auftraggeber erwachsenden Nachteile zu übernehmen
- Vgl. OR 397 Abs. 2
- Verletzung der Pflicht zur persönlichen Auftragsausführung
- Unerlaubter Beizug eines Dritten
- Vgl. OR 68 und OR 398 Abs. 3
- Verletzung des Integritätsinteresses des Auftraggebers
- Vertragswidrige Vermögens- oder Personenschädigung (Begleitschaden)
Sodann gelten folgende weitere Grundsätze:
Unzeitkündigung
Kündigung zur Unzeit begründet keine Vertragsverletzung, verpflichtet aber, den dem Beauftragten entstandenen Schaden zu ersetzen (vgl .OR 404 Abs. 2)
Vertragsverletzung entbindet nicht von Auftragserfüllung
Vertragsverletzung entbindet den Beauftragten nicht von seiner Pflicht, die ihm übertragenen Geschäfte und Dienste vertragsgemäss zu besorgen (vgl. OR 394 Abs. 1)
Vertragliche Haftungs-Wegbedingung zulässig
Die vertragliche Haftungs-Wegbedingung für das Verschulden des Beauftragten und seiner sich vertragswidrig verhaltenden Hilfsperson ist im Rahmen von OR 100 f. zulässig
Honorierungspflicht auch bei Nicht- oder nicht richtiger Erfüllung
Die Arbeit des Beauftragten bleibt weiterhin zu honorieren; die generelle Annahme, der unsorgfältige Beauftragte habe sein Honorar nicht verdient, ist zu pauschal formuliert (vgl. DERENDINGER PETER, a.a.O., Rz 370 ff., S. 173ff. und Rz 492, S. 220 f.
Erfolgsvereitelung bzw. Erfolgsbeeinträchtigung
Unmöglichkeit der Leistungserfüllung infolge des Beauftragten-Verhaltens führt zum Entfallen der primären Leistungspflicht
Behauptungs- und Beweislast
- Der Auftraggeber trägt die Beweislast für die Haftungsvoraussetzungen, nämlich:
- Schaden
- Kausalzusammenhang
- Vertragsverletzung
Weiterführende Informationen
- DERENDINGER PETER, Die nicht- und die nichtrichtige Erfüllung des einfachen Auftrages, Freiburg 1988, 221 S.