Leichte Fahrlässigkeit
Grundsätzlich ist die „erforderliche Sorgfalt“ unabdingbar. Gleichwohl kann der Beauftragte vom Einstehen müssen entbunden werden für:
Absicht oder grobe Fahrlässigkeit
Unzulässig ist eine Haftungswegbedingung bei:
- rechtswidriger Absicht
- grobe Fahrlässigkeit
vgl. OR 100 Abs. 1
Eine weitergehende Haftungswegbedingung ist möglich bei der Hilfspersonenhaftung.
Haftungsbeschränkung bei obrigkeitlich konzessioniertem Gewerbe
Grundlagen
Betroffene Gewerbe
- Konzessioniertes Gewerbe
- Gewerbe mit Polizeierlaubnis
- Rechtsanwalt
- Notar
- Revisionsunternehmen
- Banken
- Etc.
- Vgl. hiezu BGE 112 II 554 ff., BGE 109 II 119 f.
Auslegung
- extensiv
richterliche Nichtigerklärung
- Richter kann eine Haftungsbeschränkung auch für leichtes Verschulden für nichtig erklären
Haftungsbeschränkung über Mass
Über das übliche Mass hinausgehende Haftungsbeschränkungen können bei Vorliegen von beruflichen Standesbestimmungen gegen diese verstossen
- zB Rechtsanwalt (vgl. ZBJV 1969 372)
Weiterführende Informationen
- Judikatur
- BGE 112 II 454 ff.
- BGE 112 II 554 ff.
- BGE 109 II 119 f.
- ZBJV 1969 372
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:ForfaitierungEinleitung zur ForfaitierungAutoren:AGB – Allgemeine Geschäftsbeding...Einleitung zu Allgemeine GeschäftsbedingungenAutoren:AuftragsbestätigungEinleitung zur AuftragsbestätigungAutoren:SchuldübernahmeÜberblick zur SchuldübernahmeAutoren:ÄnderungskündigungEinleitung zur ÄnderungskündigungAutoren:Vorkaufsrecht, Kaufsrecht, Rückk...Einleitung zum Vorkaufsrecht, Kaufsrecht, ...
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht