Leichte Fahrlässigkeit
Grundsätzlich ist die „erforderliche Sorgfalt“ unabdingbar. Gleichwohl kann der Beauftragte vom Einstehen müssen entbunden werden für:
Absicht oder grobe Fahrlässigkeit
Unzulässig ist eine Haftungswegbedingung bei:
- rechtswidriger Absicht
- grobe Fahrlässigkeit
vgl. OR 100 Abs. 1
Eine weitergehende Haftungswegbedingung ist möglich bei der Hilfspersonenhaftung.
Haftungsbeschränkung bei obrigkeitlich konzessioniertem Gewerbe
Grundlagen
Betroffene Gewerbe
- Konzessioniertes Gewerbe
- Gewerbe mit Polizeierlaubnis
- Rechtsanwalt
- Notar
- Revisionsunternehmen
- Banken
- Etc.
- Vgl. hiezu BGE 112 II 554 ff., BGE 109 II 119 f.
Auslegung
- extensiv
richterliche Nichtigerklärung
- Richter kann eine Haftungsbeschränkung auch für leichtes Verschulden für nichtig erklären
Haftungsbeschränkung über Mass
Über das übliche Mass hinausgehende Haftungsbeschränkungen können bei Vorliegen von beruflichen Standesbestimmungen gegen diese verstossen
- zB Rechtsanwalt (vgl. ZBJV 1969 372)
Weiterführende Informationen
- Judikatur
- BGE 112 II 454 ff.
- BGE 112 II 554 ff.
- BGE 109 II 119 f.
- ZBJV 1969 372