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Auftrag / Auftragsrecht

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Haftungsbeschränkungen

Rechtsgebiet:
Auftrag / Auftragsrecht
Stichworte:
Auftrag, Auftragsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Leichte Fahrlässigkeit

Grundsätzlich ist die „erforderliche Sorgfalt“ unabdingbar. Gleichwohl kann der Beauftragte vom Einstehen müssen entbunden werden für:

Absicht oder grobe Fahrlässigkeit

Unzulässig ist eine Haftungswegbedingung bei:

  • rechtswidriger Absicht
  • grobe Fahrlässigkeit

vgl. OR 100 Abs. 1

Eine weitergehende Haftungswegbedingung ist möglich bei der Hilfspersonenhaftung.

Haftungsbeschränkung bei obrigkeitlich konzessioniertem Gewerbe

Grundlagen

Betroffene Gewerbe

  • Konzessioniertes Gewerbe
  • Gewerbe mit Polizeierlaubnis
    • Rechtsanwalt
    • Notar
    • Revisionsunternehmen
    • Banken
    • Etc.
    • Vgl. hiezu BGE 112 II 554 ff., BGE 109 II 119 f.

Auslegung

  • extensiv

richterliche Nichtigerklärung

  • Richter kann eine Haftungsbeschränkung auch für leichtes Verschulden für nichtig erklären

Haftungsbeschränkung über Mass

Über das übliche Mass hinausgehende Haftungsbeschränkungen können bei Vorliegen von beruflichen Standesbestimmungen gegen diese verstossen

  • zB Rechtsanwalt (vgl. ZBJV 1969 372)

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