Der Beauftragte haftet für:
- im allgemeinen die gleiche Sorgfalt wie ein Arbeitnehmer (vgl. OR 398 Abs. 1)
- die getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäfts (vgl. OR 398 Abs. 2)
Dispositive Rechtsnatur
Im Gegensatz zur relativ zwingenden anzuwendenden Haftungsnorm des Arbeitnehmers (vgl. OR 321e) ist Haftungsnorm des Beauftragten dispositiver Natur.
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