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Setzt der Beauftragte für die Auftragserfüllung einen oder mehreren Erfüllungsgehilfen ein, so haftet er für deren Handlungen:
Grundlagen
Begriff des Erfüllungsgehilfen
Beauftragter setzt in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine Hilfskraft ein, die ihm den angenommenen Auftrag zu erledigen hilft
Abgrenzung vom Substituten
Vgl. Auftragsausführung-Substitution
Befugter Erfüllungsgehilfenbeizug
- Anwendbarkeit der haftungsbeschränkenden Sonderregelung von OR 399 Abs. 2
- Beauftragter
- haftet für
- Sorgfalt in der Auswahl des Erfüllungsgehilfen (cura in eligendo)
- Sorgfalt in der Instruktion des Erfüllungsgehilfen (cura in instruendo)
- haftet nicht für
- Sorgfalt in der Überwachung / Kontrolle (cura in custodiendo)
- haftet für
- Auslegung von OR 399 Abs. 2
- Restriktive Auslegung der Haftungsbeschränkung (BGE 107 II 245)
- = Reduktion des Anwendungsbereiches der gesetzlichen Haftungsbeschränkung von OR 399 Abs. 2
- Unterscheidung nach
- Dienst- oder Arbeitsleistung
- Substitution im Interesse des Auftraggebers (Spezialistenbeizug) oder im Interesse des Beauftragten (personelle oder umsatzmässige Kapazitätserweiterung); vgl. BGE 107 II 245
- wirtschaftliche Selbständigkeit des Dritten (Anwendung von OR 101); vgl. BGE 112 II 353 ff.
- Restriktive Auslegung der Haftungsbeschränkung (BGE 107 II 245)
- Gerechtfertigte Haftungsbeschränkung
- Haftungsbeschränkung ist nur gerechtfertigt, wenn der Erfüllungsgehilfe spezifische Ausführungsarbeiten erledigt
- Nicht gerechtfertigte Haftungsbeschränkung
- Haftungsbeschränkung ist nicht gerechtfertigt bei blosser Ablieferungsobligation oder (wichtig), wenn der Beauftragte die Erfüllungsgehilfen- bzw. Substitutenleistung als seine eigene ausgibt
Unbefugter Erfüllungsgehilfenbeizug
= Vertragsverletzung (vgl. OR 97, OR 101)
Der Beauftragte haftet für die Handlungen des unerlaubt Beigezogenen, wie wenn es seine eigenen wären (vgl. OR 399 Abs. 1)
Unterbeauftragung als Vertrag zugunsten eines Dritten?
Lässt sich die Unterbeauftragung als Vertrag zugunsten eines Dritten (OR 112) qualifizieren, steht dem Auftraggeber ein direkter Haftungsanspruch gegen den Substituten zu (vgl. OR 399 Abs. 3)
Weiterführende Informationen
- Judikatur
- BGE 107 II 245
- BGE 112 II 353 ff.
- Rep 1953 264 ff.
- Literatur
- HOFSTETTER, SPR VII/2, S. 73 ff.
- Links
- Substitution
- Auftragsausführung-Substitution
- Vertretungsrecht
- Vertretungsrecht Untervollmacht (Substitution)
- Vollmacht Untervollmacht Substitution
- ausservertragliche Haftung
- Substitution