Hinsichtlich der Beendigung des Liegenschaftenverwaltungsvertrags gilt:
Kündigungsregel
- Gesetz / Grundsatz
- Jederzeitiges Widerrufsrecht des Auftraggebers
- Jederzeitiges Kündigungsrecht des Beauftragten
- Vgl. OR 404 Abs. 1
- Vertrag / Praxis
- Termin, auf welchen hin der Vertrag kündbar ist
- Erklärbarkeit des Bedürfnisses von Kündigungsterminen und –fristen durch Orientierung an Abrechnungsterminen der Liegenschaftenabrechnung
- Verlängerung der Vertragsdauer um jeweilen weitere gewillkürte Vertragsdauer
- zB Roll-over-Vertrag
- Zulässigkeit umstritten
- Ein Teil der Lehre subsumiert für die Zulässigkeit von vertraglichen Kündigungszeitpunkten den Vertrag als „auftrags-ähnlicher Innominatvertrag“ qualifiziert
- Ein Teil der Lehre will vom zwingenden Charakter von OR 404 Abs. 1 festhalten und die Kündigung an anderen als den im Liegenschaftenverwaltungsvertrag Terminen eine Kündigung zur Unzeit annehmen, welche zu einer Schadenersatzpflicht gemäss OR 404 Abs. 2 führt
- Auflösung aus wichtigen Gründen
- Handänderung der Immobilie
- Termin, auf welchen hin der Vertrag kündbar ist
Besonderheiten des Liegenschaftenverwaltungsvertrags
- Koordinations-Bedürfnis für die Mandatsdauer
- Liegenschaftsabrechnungszeitpunkt
- Personaleinsatz
Dokumentation
Der Beauftragte hat die bei Mandatsantritt erhaltene oder im Auftrag des Hauseigentümers erstellte Liegenschaften-Dokumentation bei Mandatsbeendigung zurückzugeben bzw. herauszugeben.
Weiterführende Informationen
- Literatur
- MONTAVON PASCAL, Die Liegenschaftenverwaltungsverträge, Lehrbuch und Nachschlagewerk, 2. Auflage, Lausanne 1997, N 703 ff.
- GAUCH PETER, Der Auftrag, der Dauervertrag und Art. 404 OR, Ein Kurzbeitrag zur Rechtsprechung des Bundesgerichts, SJZ 101 (2005) 523 f.
- Judikatur
- BGE 4A_284/2013 (Eingliederung Liegenschaftenverwaltungs-Betrieb in beauftragtes Liegenschaftenverwaltungsunternehmen)
- Links
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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