Die Haftung des Liegenschaftenverwalters setzt wie immer Schaden, Pflichtverletzung (Vorsatz oder Fahrlässigkeit, zB Unsorgfalt), Verschulden und Kausalzusammenhang von Schadenursache (Pflichtverletzung) und Schaden voraus.
Nachfolgend werden wir vor allem einen Blick auf die Sorgfaltsverletzung:
Vermietungsunsorgfalt
- Ein Liegenschaftenverwalter handelt unsorgfältig, wenn er bei der Mietvertragsausgestaltung nicht den Anweisungen des Vermieters folgt (vgl. PKG 1989, 64)
- Sorgfaltswidrig handelt ein Liegenschaftenverwalter, wenn er es unterlässt, Auskünfte über die mögliche neue Mieterin einzuholen (vgl. ZR 1998, 148 ff.; BJM 1988, 85 f.)
Mietzinserhöhungen / Mietzinsreduktion
- Unterlassung angebrachter Mietzinsveränderungen, nur zur Aufwandvermeidung, angesichts eines Verwalter-Pauschalhonorars
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