Der Liegenschaftenverwalter hat die gleiche Sorgfalt anzuwenden wie sie auch den Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis trifft (vgl. OR 398 Abs. 1).
Dies bedeutet für den Verwalter:
- Keine Selbstüberschätzung hinsichtlich seiner Fachkenntnisse (Nichtbeachtung: = Übernahmeverschulden)
- Bereitstellung der erforderlichen Personalressourcen
- Informiertsein über Zustand der Liegenschaft, ihre Vermietung und die Mietzinseinnahmen
- Wissensaktualität / Weiterbildung
- Obliegenheit, den Hauseigentümer zu beraten
- Vermeidung von Interessenkonflikten
- Beachtung von Auftraggeber-Weisungen
- Keine Vernachlässigung von Vermieterpflichten bzw. -interessen
- Aufrechterhalten einer gewissen Objekt-Rendite, selbst wenn der Verwalter keine konkrete Renditezusicherung abgegeben hat
- keine Erhebung von missbräuchlichen Mietzinsen (vgl. OR 269)
- Geltendmachung zulässiger Mietzinserhöhungen