Normalerweise endet der Unternehmensberatungsauftrag wie der einfache Auftrag im Allgemeinen, mit:
- Erfüllung des Beratungsmandates
- Widerruf des Auftraggebers oder Kündigung des Unternehmensberaters
- Tod einer Partei
- Handlungsunfähigkeit einer Partei
- Konkurs einer Vertragspartei
Im kaufmännischen Verkehr und bei Bankgeschäften bildet der Weiterbestand des Mandats gemäss Rechtsprechung der Regelfall (vgl. BGE 94 II 171, BGE 101 II 120 f.)
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