Der nicht gesetzlich legiferierte Treuhandvertrag enthält regelmässig eine Kernabrede, wonach der Treugeber (Fiduziant) einen Gegenstand (Treugut) wie Grundstück, bewegliche Sachen, Rechte und Forderungen zu (externem) Vollrecht an den Treuhänder (Fiduziar) überträgt und dieser – gegen Entgelt – damit nach den Weisungen des Fiduzianten verfährt und bei Vertragsbeendigung zurückgibt.
Weiterführende Informationen
- Literatur
- WÄLLI P., Das reine fiduziarische Rechtsgeschäft, Diss. Zürich 1969
- Link
- www.trust-recht.ch/trust-begriffe
Fiduzia-Begriffe
Termini |
||
---|---|---|
Lateinischer Begriff | Deutsch-sprachiger Begriff | Eigenschaft |
Fiduzia | Treuhandverhältnis, Treuhand, zu treuen Handen, in Treue | Begriff „Treuhand“ (Fiduzia = „Vertrauen“, „Zuversicht“) assoziiert bei unerfahrenen Vertragspartnern (Treugeber) – oft zu Unrecht – Gefühle des Vertrauens |
Fiduziant | Treugeber | Auftraggeber |
Fiduziar | Treuhänder | Beauftragter |
Treugut | Mandatssache |
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