Das Treuhandverhältnis entsteht mit Abschluss des Treuhandvertrages. Es kann formfrei begründet werden.
Es empfiehlt sich die Wahl der Schriftform als „Gültigkeitsvoraussetzung“; so lassen sich Streitigkeiten über mündliche Auftragsänderungen während des meist lange dauernden Vertragsverhältnisses vermeiden. Je nach Treugut und nach den verfolgten Zielen kann sich aus Sicherheitsgründen sogar eine höhere Form wie die der öffentlichen Beurkundung, ev. unter Beizug von 2 Zeugen (Verfügung von Todes wegen), anbieten.
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