Beim fiduziarischen Rechtsverhältnis (Fiduzia) ist die charakteristische Leistung jene des Fiduziars (Treuhänders); vgl. BGE 96 II 79
Sodann gelten folgende Rechtszuständigkeiten:
- (fiduziarisch gehaltene) Grundstücke
- Entschädigungspflicht
- Recht am Wohn- oder Aufenthaltsort des die charakteristischen Leistung erbringenden Fiduziars
- Herausgabepflicht
- Recht am Wohn- oder Aufenthaltsort des die charakteristischen Leistung erbringenden Fiduziars
- Aussonderungsrecht
- Recht am Wohn- oder Aufenthaltsort des die charakteristischen Leistung erbringenden Fiduziars