Die steuerliche Behandlung der Fiduzia (Treuhand) folgt folgenden Grundsätzen:
Direkte Steuern
- Das Treugut wird aufgrund der faktischen Begebenheiten dem Vermögen des Fiduzianten (Treugeber) zugerechnet
- Die Steuerbehörden blicken durch das fiduziarische Verhältnis hindurch
- Abstellen auf das Innenverhältnis von Treugeber und Treuhänder
- Treuhandvertrag als Nachweis; Anforderungen an weitere Nachweise je nach Steuerart
- Verrechnungssteuer (Sicherungssteuer)
- Analoge Behandlung wie die Steuererhebung
Rechtsverkehrssteuern
- Besteuerung eines zivilrechtlichen Geschäftsvorganges
- Bei den Rechtsverkehrssteuern blicken die Steuerbehörden nicht durch das fiduziarische Verhältnis hindurch
- Geschäftsvorgang wird, sofern er gemäss Steuergesetz unter die Steuerpflicht fällt, besteuert
- Motive, die zum Vollzug des Geschäftsvorganges führten, werden nicht berücksichtigt
- Stempelsteuer
- Kein Durchblick durch das Treuhandverhältnis in Bezug auf die Stempelsteuer
- Grundsteuern
- Kein Durchblick durch das Treuhandverhältnis für Handänderungssteuer und Grundstückgewinnsteuer
Anwalt als Fiduziar und Steuerdeklaration
Zumindest bei den kantonalen Steuern geht – auch bei voller Editions- und Auskunftspflicht – das eidgenössische strafbewehrte Anwaltsgeheimnis (StGB 321) vor.
Grundsätzlich besteht bei den kantonalen und eidgenössischen Steuerbehörden die Schweigepflicht der Beamten (Amtsgeheimnis).
Auch wenn sich der fiduziarisch tätige Rechtsanwalt (Treuhänder) darauf verlassen kann, muss er sich für die Namensnennung seines Klienten und Fiduzianten (Treugeber) vom Berufsgeheimnis entbinden lassen. Dies klärt der fiduziarisch tätige Anwalt am besten zu Mandatsbeginn.
In der Praxis werden allerlei Geheimhaltungsvarianten versucht, deren Umsetzung aber wegen der zu verschiedenen Steuerbehörden, Rechtsmittelinstanzen und Rechtsmittelwege stets mit Offenbarungsrisiken behaftet bleiben:
- Ersatz der Klienten-Konti durch Nummern-Konti, um den Namen nicht preisgeben zu müssen
- Eidesstattliche Erklärung des Anwalts, der Klient sei nicht in der Schweiz steuerpflichtig
- Bekanntgabe des Klienten-Namens und im Gegenzug dazu würde der Steuerkommissionär den Klienten-Namen nicht protokollieren und damit nicht in die Steuerakten aufnehmen
Ob und inwieweit solche Vorgehen auch mit Blick auf das internationale Steuerrecht bzw. die dortigen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zulässig sind, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen