Der Vermögensverwaltungsvertrag entsteht formfrei. Dabei sind folgende Formen denkbar:
Formfreiheit (OR 11)
- Mündlichkeit, aber auch:
- Schriftlichkeit
- Stillschweigen
- Konkludenz
Ausnahme (KAV 25)
- Schriftform (schriftliche Abrede, unter Regelung von Rechten und Pflichten sowie der übrigen wesentlichen Punkte
- Vermögensverwalter mit seinen Kunden wie
- Fondsleitungen
- Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KkK)
- Investmentgesellschaften mit variablem Kapital (SICAV)
- Investmentgesellschaften mit festem Kapital (SICAF)
- Vermögensverwalter mit seinen Kunden wie
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