Mit dem Vermögensverwaltungsvertrag beauftragt und ermächtigt der Auftraggeber den Vermögensverwalter das von ihm anvertraute Kundenvermögen anzulegen:
Gegenstand des Vermögensverwaltungsmandates
- im Namen und auf Rechnung des Kunden
- welche Anlagegeschäfte für den Kunden getätigt werden dürfen
- im Rahmen der vereinbarten Vorgaben
- Kundensituation
- Kundenbedürfnisse
- in eigenem Ermessen
- Kunde ist nicht bei der Festlegung der konkreten Anlageentscheide direkt involviert
- Vermögensverwalter setzt den Anlageentscheid ohne Mitwirkung des Kunden um
- Kauf und Verkauf von Wertschriften und sonstigen Instrumenten
Entschädigung
- Honorierung nach Individualabrede oder Branchentarifen
Weitere Bestimmungen
- Standardklauseln
- Schriftformvorbehalt
- Klarstellung, wonach Aenderungen oder Ergänzungen des Vermögensverwaltungsvertrages zu ihrer Gültigkeit der Schriftform bedürften
- Anwendbares Recht
- Rechtswahl
- Bei Anlagekunden aus dem Ausland ist eine Rechtswahl empfehlenswert (zB Schweiz)
- Vgl. IPRG 116 Abs. 1
- Ausnahme
- Keine Rechtswahl, wenn der Vermögensverwaltungsvertrag als Konsumentenvertrag im Sinne von IPRG 120 Abs. 1 zu qualifizieren ist; Anwendung des Rechts desjenigen Staates, in welchem der Anleger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (vgl. IPRG 120 Abs. 1)
- Vgl. BGE 121 III 336 = Pra 85 Nr. 103
- Rechtswahl
- Gerichtsstand
- Bei Privatkunden stellt sich regelmässig die Frage, ob der Vermögensverwaltungsvertrag Konsumentenrecht untersteht
- Kein Vorausverzicht auf den Wohnsitzgerichtsstand
- Im internationalen Verhältnis vgl. LugUe 13 ff.
- Bei Privatkunden stellt sich regelmässig die Frage, ob der Vermögensverwaltungsvertrag Konsumentenrecht untersteht
- Salvatorische Klausel
- Schriftformvorbehalt
- Verpflichtung des Auftraggebers zur Vollmachtserteilung gegenüber der konto- und depotführenden Bank
Gestützt darauf wird dem Vermögensverwalter eine Vollmacht ausgestellt, die ihn gegenüber der konto- und depotführenden Bank ermächtigt, die für die Vermögensverwaltung erforderlichen Dispositionen zu tätigen.
» Weiterführende Informationen zum Inhalt des Vermögensverwaltungsvertrags