Es dürfen keine Auslagen zulasten des Arbeitnehmers anfallen:
- Dem Arbeitnehmer dürfen notwendige Auslagen nicht ganz oder teilweise zur Selbsttragung überbunden werden.
Abreden, aufgrund derer der Arbeitnehmer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise selber zu tragen hat oder hätte, gelten als nichtig; vgl. OR 327a Abs. 3.
Die Pflicht des Arbeitgebers, die durch ihn entstandenen Kosten dem Arbeitnehmer zu ersetzen, ist gemäss OR 362 relativ zwingender Natur (vgl. STAEHELIN ADRIAN, a.a.O., N 13 zu OR 327a):
- Diese Ersatzpflicht kann in einem Einzel-, Normal oder Gesamtarbeitsvertrag nicht eingeschränkt, aber erweitert werden
- Die Marginalie von OR 362 spricht aber von einer Unabänderlichkeit zugunsten des Arbeitnehmers, was nicht logisch ist.
Das Verbot der Auslagentragung durch den Arbeitnehmer ist eine Folge:
- der zwingenden Pflicht des Arbeitgebers, das unternehmerische Risiko zu tragen
- des Verlustbeteiligungs-Verbots.
Hinweise
- Rechtsgrundlage
- Anwendungsfälle
- Auslagenersatz effektiv
- Spesenpauschale
- Vertrauensspesen
Literatur
- STAEHELIN ADRIAN, Zürcher Kommentar, Bd. V/2/c, Art. 319 – 330a OR, Zürich 2006, N 13 zu OR 327a
Weiterführende Informationen
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:ArbeitspflichtEinleitung zur ArbeitspflichtAutoren:AuslagenEinleitung zu Auslagen / SpesenAutoren:ArbeitnehmerhaftungEinleitung zur ArbeitnehmerhaftungAutoren:UnzeitkündigungEinleitung zur UnzeitkündigungAutoren:ÄnderungskündigungEinleitung zur ÄnderungskündigungAutoren:ArztzeugnisEinleitung zum Arztzeugnis
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht