Es dürfen keine Auslagen zulasten des Arbeitnehmers anfallen:
- Dem Arbeitnehmer dürfen notwendige Auslagen nicht ganz oder teilweise zur Selbsttragung überbunden werden.
Abreden, aufgrund derer der Arbeitnehmer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise selber zu tragen hat oder hätte, gelten als nichtig; vgl. OR 327a Abs. 3.
Die Pflicht des Arbeitgebers, die durch ihn entstandenen Kosten dem Arbeitnehmer zu ersetzen, ist gemäss OR 362 relativ zwingender Natur (vgl. STAEHELIN ADRIAN, a.a.O., N 13 zu OR 327a):
- Diese Ersatzpflicht kann in einem Einzel-, Normal oder Gesamtarbeitsvertrag nicht eingeschränkt, aber erweitert werden
- Die Marginalie von OR 362 spricht aber von einer Unabänderlichkeit zugunsten des Arbeitnehmers, was nicht logisch ist.
Das Verbot der Auslagentragung durch den Arbeitnehmer ist eine Folge:
- der zwingenden Pflicht des Arbeitgebers, das unternehmerische Risiko zu tragen
- des Verlustbeteiligungs-Verbots.
Hinweise
- Rechtsgrundlage
- Anwendungsfälle
- Auslagenersatz effektiv
- Spesenpauschale
- Vertrauensspesen
Literatur
- STAEHELIN ADRIAN, Zürcher Kommentar, Bd. V/2/c, Art. 319 – 330a OR, Zürich 2006, N 13 zu OR 327a
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