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Auslagen

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Verjährung

Rechtsgebiet:
Auslagen
Stichworte:
Auslagen, Spesen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Auslagenersatz-Forderungen des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber

In Lehre und Rechtsprechung ist umstritten*), ob für den Auslagenersatz die 5- oder die 10-jährige Verjährungsfrist massgebend ist, wobei in der Regel eine Differenzierung vorgenommen wird:

Verjährungsdauer

  • Auslagenersatzanspruch ohne Lohncharakter fällt unter die Regelverjährung von OR 127
    • 10 Jahre
  • Auslagenersatzanspruch mit Lohncharakter verjährt als Forderung aus dem Arbeitsverhältnis gemäss OR 128 Ziffer 3 nach:
    • 5 Jahren

Verjährungsbeginn

  • Bei arbeitsvertraglicher Abrede mit monatlichem Auslagenersatz
    • jeweils Ende Monat, für den der Auslagenersatz geschuldet ist
      • vorbehältlich einer verabredeten oder üblichen kürzeren Frist
  • Bei unbefristeter Auszahlung
    • Fälligkeitseintritt mit Schuldnerverzug (vgl. OR 102) stellt den Beginn der Verjährung (vgl. OR 130 Abs. 1) dar (ab diesem Termin auch Klagbarkeit der Forderung)
  • Späteste Fälligkeit
    • Grundsatz
      • Beginn des Fristenlaufs mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (vgl. OR 339 Abs. 1)
    • Ausnahme
      • Bei Forderungen von Arbeitnehmern, die mit dem Arbeitgeber in Hausgemeinschaft leben
        • Beginn des Fristenlaufs mit Auflösung der Hausgemeinschaft (vgl. OR 134 Abs. 1 Ziffer 4)

Verjährungseinrede-Verzichtserklärung

  • Rechtliche Grundlagen
    • OR 341 Abs. 1
      • Verzichtsverbot für unabdingbare  Bestimmungen des Gesetzes oder aus Gesamtarbeitsverträgen (GAV), für die Dauer des Arbeitsverhältnisses und während eines Monats nach dessen Beendigung
    • OR 341 Abs. 2
      • Nicht vom Verzichtsverbot betroffene Regelungsgegenstände
  • Rechtsprechung
    • Grundsätzliches
      • Laut Bundesgericht (BGE 132 III 226 ff. gilt das Verzichtsverbot für
        • alle Verjährungsfristen und nicht nur für jene des dritten Titels des OR
        • den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
      • Nach Vertragsabschluss ist ein Verjährungseinredeverzicht
        • bei allen – noch laufenden oder abgelaufenen – Verjährungsfristen möglich
        • auf nicht mehr als 10 Jahre zulässig (vgl. BGE 133 III 226, Erw. )
    • Beginn des Fristenlaufs
      • Umstritten
        • Ein Teil der Lehre
          • Zeitpunkt des Verjährungseintritts
        • Der andere Teil der Lehre
          • Zeitpunkt der Verzichtserklärung
      • Vermutlich wird die zweite Ansicht die richtige sein, da aus einer verjährbaren Forderung keine unverjährbare entstehen kann

*) bitte jeweilen aktuelle juristische Ansicht prüfen

Rückforderungsrecht des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer

Der Rückforderungsanspruch des Arbeitgebers untersteht folgenden (umstrittenen) Regeln*):

Grundsatz

  • Regelverjährung von 10 Jahren gemäss OR 127, und zwar unabhängig davon, ob die Forderung des Arbeitgebers Lohncharakter hat oder nicht, sofern und soweit die Rückforderungsansprüche vertraglicher Natur sind, wie:
    • Rückforderungsansprüche nach OR 324 Abs. 2
    • Rückforderungsansprüche nach OR 337c Abs. 2
    • Rückforderungsansprüche bei vorbehaltener Abrechnung (zB Akontozahlungen)

Ausnahmen

  • Rückforderungsanspruch, der nicht der vertraglichen Verjährungsfrist, sondern der 1-jährigen Verjährungsfrist des Bereicherungsrechts nach OR 67 Abs. 1 untersteht, wie:
    • Irrtümlich zu hohe Lohnzahlungen
      • Vgl. PORTMANN WOLFGANG, a.a.O., N 10b zu OR 341; BGE 133 III 356, Erw. 3.3
    • Korrektur einer Fehlbuchung, nachdem die Saldoziehung schon erfolgt ist
      • Vgl. BGer 4C.264/1993, Erw. 4a/bb, vom 23.12.1993; BGE 133 III 356, Erw. 3.2.2

*) bitte jeweilen aktuelle juristische Ansicht prüfen

Literatur

  • BRUNOLD FADRI, Die Arbeitsauslagen im schweizerischen Individualarbeitsrecht, Bern 2014, Rz 557 ff., S. 196 ff.
  • CARRUZZO PHILIPPE, Le contrat individuel de travail, commentaire des articles 319 à 341 du Code des obligations, Zurich / Bâle / Genève 2009
  • FAVALLI DANIELE / BRACK URSINA, Rückforderungsansprüche des Arbeitgebers bei einer Freistellung sind vertragliche Ansprüche, in: ARV 2008, S. 25 ff., insbesondere S. 27
  • GAUCH PETER, Verjährungsverzicht, Ein Entscheid des Bundesgerichts (BGE 132 III 226) und was davon zu halten ist, SJZ 2006, Jg. 102, S. 533 ff. und S. 561 ff.
  • PORTMANN WOLGANG, BSK, N 10b zu OR 341
  • STAEHELIN ADRIAN, Zürcher Kommentar, Bd. V/2/c, Art. 319 – 330a OR, Zürich 2006, N 3 zu OR 327c
  • STREIFF ULLIN / VON KAENEL ADRIAN / RUDOLPH ROGER, Der Arbeitsvertrag, Zürich 2012, Rz 8 zu OR 341

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