Als zulässig gelten:
- Vertrauensspesen
- Erweiterung der Auslagenersatzpflicht auf nicht detailliert belegte Spesen
- Vertrauensspesen
- Gesamtvergütung
- Zusammenfassung von Lohn und einer Auslagenpauschale zu einer Gesamtvergütung
- Voraussetzung ist, dass nach Abzug des üblichen Lohns dem Arbeitnehmer noch genügend übrig bleibt, um die tatsächlichen Auslagen noch vollständig zu ersetzen
- Bei nicht ausreichendem Betrag für die Deckung der Auslagen, käme dies einer verbotenen Auslagenüberwälzung auf den Arbeitnehmer gleich.
Literatur
- STAEHELIN ADRIAN, Zürcher Kommentar, Bd. V/2/c, Art. 319 – 330a OR, Zürich 2006, N 13 zu OR 327a
- REHBINDER MANFRED / STÖCKLI JEAN-FRITZ, Berner Kommentar, Bd. VI/2/2/1, Art. 319 – 330b OR, Bern 2010, N 12 zu OR 327a
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