Bezeichnung der Entschädigung
Die Bezeichnung der Entschädigung durch den Steuerpflichtigen oder seinen Arbeitgeber ist nicht entscheidend.
Fragestellungen
Entscheidend sind vielmehr:
- Frage, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer Anspruch auf Spesenersatz hat
- Frage, in welchem Umfang dem Arbeitnehmer steuerrechtlich abzugsfähige Aufwendungen entstanden sind
- der Entscheid hierüber steht nicht dem Arbeitgeber zu.
Kriterien
Die Anerkennung der vom Steuerpflichtigen geltend gemachten Auslagen richtet sich nach folgenden Kriterien:
- Berufliche Notwendigkeit
- Besondere Berufskosten?
- Berufliche Zwecksetzung?
- Berufliche Notwendigkeit
- Belegbarkeit? / Strikter Nachweis (Belegvorlage)?
- Ersatz übriger Berufskosten
- Beachtung des Systems entweder unbelegter Pauschalabzug oder Abzug der nachgewiesenen, tatsächlich angefallenen Berufskosten nur bei vollständigem Nachweis
- Ausnahme vom „entweder oder“
- Tatsächliche (Betriebs-)Aufwendungen für den Arbeitgeber; dabei handelt es sich also nicht um durch die Spesenpauschale gedeckte, möglicherweise anfallenden Auslagen
- Ausnahme vom „entweder oder“
- Beweislast
- Steuerpflichtiger
- Beachtung des Systems entweder unbelegter Pauschalabzug oder Abzug der nachgewiesenen, tatsächlich angefallenen Berufskosten nur bei vollständigem Nachweis
- Ersatz besonderer Berufskosten
- Beispiele des Ersatzes besonderer Berufskosten
- Fahrt zum Arbeitsort
- Auswärtige Verpflegung
- Entschädigung der Schichtarbeit
- einerseits Einkommenszurechnung
- andererseits Abzug der effektiven, besonderen Berufsauslagen bzw. Geltendmachung der für die direkte Bundessteuer massgebenden Pauschalansätze
- Beispiele des Ersatzes besonderer Berufskosten
- Ersatz der Kosten der beruflichen Aus- und Weiterbildung
- einerseits Lohnausweis-Deklarationspflicht [vgl. Ziffer 13.3]
- andererseits Prüfung beim Steuerpflichtigen, ob es sich um abziehbare Weiterbildungskosten handelt
Weiterführende Informationen
- Gewinnungskosten
- Keine Geltendmachung von Aufwendungen, die den privaten Bereich betreffen und damit als Kosten der eigenen Lebenshaltung gelten.
- Kleideraufwendungen gelten nach herrschender Praxis nicht als zum Zwecke der Einkommenserzielung gemacht.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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