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Bauprozess

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Streitverkündung

Rechtsgebiet:
Bauprozess
Stichworte:
Bauprozess, Bauzivilprozess
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Beteiligung eines Dritten am Bauprozess

Die Streitverkündung beinhaltet die Aufforderung einer Prozesspartei (Streitverkünder), an einen Dritten (Streitberufenen), sie im Bauprozess zu unterstützen.

Keine Voraussetzungsabklärung

Es wird nicht geprüft, ob die streitverkündende Partei an dieser Massnahme ein Interesse haben kann.

Erklärung gegenüber dem Gericht

Der Streitberufene hat gegenüber dem Gericht zu erklären, ob er am Prozess teilnimmt oder nicht. Bei einer Nichtteilnahme hat der Streitberufene die Stellung eines Nebenintervenienten.

Wirkungen der Streitverkündung und eines Urteils

Die Wirkungen der Streitverkündung werden durch das materielle (Zivil-)Recht bestimmt. Die Rechtskraft des Urteils zwischen den Hauptparteien erstreckt sich nicht auch auf den Streitberufenen; das Verhältnis zwischen der unterliegenden Hauptpartei und dem Streitberufenen wird nicht festgestellt.

Dem Streitberufenen sind jedoch in einem Folgeprozess gegenüber dem im Hauptprozess in Anspruch genommen alle Einwendungen verwehrt, welche im Hauptprozess beurteilt wurden, sofern die Streitverkündung rechtzeitig erklärt und der negative Prozessausgang nicht durch ein Streitverkünder-Verschulden verursacht wurde.

Anwendungsfälle

Im Bauprozess sind folgende Streitverkündungsfälle denkbar (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):

Bauherr

  • Architekt (Planer) als Streitberufener
  • Fachplaner als Streitberufener

Unternehmer

  • Mitunternehmer als Streitberufener
  • Subunternehmer als Streitberufener
  • Werkstofflieferant als Streitberufener

Oft geht es nicht nur um die Unterstützung im Prozess, sondern darum, dass der Streitberufene im späteren Regressprozess nicht geltend machen kann, der Streitverkünder hätte prozessual anders agieren sollen. Deshalb sollen die Dritten am Prozess beteiligt werden.

Generalunternehmer / Totalunternehmer

Bauherren, die einen Totalunternehmervertrag eingehen, haben den Vorteil, dass sie Baumängel nur gegenüber einem Vertragspartner geltend zu machen sind; beim Generalunternehmervertrag sind es möglicherweise zwei, nämlich der Architekt und der Generalunternehmer.

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