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Allgemeiner Werkmangel
Grundsätzliches
- Werkmangel-Begriff
- Werkmangel = Werk weist eine vereinbarte oder vorausgesetzte Eigenschaft nicht auf bzw. taugt nicht für den vorausgesetzten Gebrauch
- Grundlagen
- OR-Werkvertrag
- SIA-Werkvertrag
- Art. 179 Abs. 5 / 172 SIA-Norm 118
- Werkmangel-Abgrenzung
- Folgende Sachverhalte gelten nicht als Werkmängel
- Unvollständige Werkvollendung
- Die Nichtleistung von Arbeit und / oder Material ist kein Mangel, sondern Nichterfüllung
- Diese Beurteilung wird in der Regel auch vom Versicherer der Mängelgarantie nach Art. 181 SIA-Norm 118 entsprechend vorgenommen
- Ablieferungsverzug
- Verschlechterung des bereits abgelieferten Werks
- Übermässiger Aufwand
- Lieferung eines Aliud (Lieferung eines falschen Gegenstandes)
- Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts
- Gemäss BGE 104 II 355, Erw. 3b/bb, wird das Bauhandwerkerpfandrecht als rechtlicher Mangel qualifiziert, der dem Bauherrn ein Minderungsrecht verschaffe; vgl. aber die kritische Stellungnahme von LIVER PETER, in: ZBJV 1980, S. 152 ff.
- Bauhandwerkerpfandrecht
- Werkmangel-Voraussetzungen
- Vom Vorliegen eines Werkmangels kann erst gesprochen werden, wenn das Werk abgeliefert ist (BGE 117 II 263, Erw. 2a)
- Qualifikation
- Werkmangel = rechtsbegründende Tatsache für die Mängelrechte des Bauherrn
Ausgangslage
- Streit über das Vorliegen eines Werkmangels
Beweislast
Beweisschwierigkeiten
- Erleichterung Beweisführung des Bauherrn
- Mitwirkungspflicht des Unternehmers, nach dem Grundsatz von Treu und Glauben
- Herausgabe von Detailplänen
- Bekanntgabe der verwendeten Baustoffe
- Nennung von Zeugen und Adressen
- etc.
- Beweisvereitelung durch den Unternehmer
- Beweislastumkehr
- Anwendungsfälle
- Weiterbau durch den Unternehmer trotz Kenntnis der Beweissicherungsabsicht des Bauherrn
- Mängelbeseitigung, in irgend einer Form, trotz Kenntnis der Beweissicherungsabsicht des Bauherrn
Werkmangel gemäss Art. 174 Abs. 3 SIA-Norm 118
Grundsätzliches
- Definition
- Beweislastvertrag = vertragliche Abänderung der gesetzlichen Beweislastverteilung durch die SIA-Norm, als AGB, mit der Folge einer Beweislastumkehr
- Grundlage
- Art. 174 Abs. 3 SIA-Norm 118
- Qualifikation
- Voraussetzung
- Globale Übernahme der SIA-Norm 118
- Grundsatz
- Ausnahme
- Keine Beweislastumkehr bei verdeckten, erst nach Ablauf der zweijährigen Garantiedauer von Art. 172 SIA-Norm 118 entdeckter Mängel
- Vgl. Art. 179 Abs. 5 SIA-Norm 118
- Folgen
- (v.a. für Laien) unüberblickbare Übernahme von Prozessrisiken
- Persönlichkeitsschutz (ZGB 27 Abs. 2)
- Abrede über geschäftsfremden Inhalt kann bei rechtsunkundigem und prozessunerfahrenem Bauherrn dazu führen, dass die Beweislast-Vereinbarung als ungewöhnlich und daher unverbindlich zu qualifizieren ist
Ausgangslage
- Streit darüber, ob ein während der Garantiefrist gerügter Werkmangel eine Vertragsabweichung darstellt
Beweislast
Literatur
- BÜHLER ALFRED, Von der Beweislast im Bauprozess, in: Aktuelle Probleme des privaten und öffentlichen Baurechts, Hrsg. KOLLER ALFRED, St. Gallen 1994, S. 324 ff.
Judikatur
Allgemeiner Werkmangel
Werkmangel nach Art. 174 Abs. 3 SIA-Norm 118
Weiterführende Informationen
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