LAWINFO

Bauprozess

QR Code

Mengenleistungen beim Einheitspreisvertrag

Rechtsgebiet:
Bauprozess
Stichworte:
Bauprozess, Bauzivilprozess
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundsätzliches

Vergütungsberechnung

  • Vergütungen im Einheitspreisvertrag werden in der Regel nach Einheitspreis und Ausmass bzw. Menge bestimmt

Mengenleistungsbeweis

  • Der Unternehmer ist für die geleisteten bzw. gelieferten Mengen beweispflichtig

Notwendigkeitsbeweis

  • Im Falle einer Bestreitung durch den Bauherrn ist der Unternehmer zusätzlich beweispflichtig für die notwendige Menge, die zur Herstellung eines mängelfreien Werks erforderlich ist

Geltendmachung eines geringeren Mengenaufwands

  • Der Bauherr ist beweispflichtig dafür, dass das vereinbarte Werk trotz gehöriger Sorgfalt mit geringem Mengenaufwand hätte erstellt werden können

Ausmassart

Grundsätzliches

  • Zwei Ausmassarten
    • In der Praxis und nach Art. 141 Abs. 1 SIA-Norm 118 werden zwei Ausmassmethoden angewandt:
      • Effektives Ausmass am Objekt (vor Ort) oder
      • Theoretisches Ausmass anhand der Pläne
  • Vermutung pro Vereinbarung der Ausmassmethode „effektives Ausmass“
    • Das Ausmass aufgrund der Pläne beinhaltet ein Vergütungsrisiko für Planfehler (Mehr- oder Mindermengen), weshalb in der Praxis eine natürliche Vermutung für die Vereinbarung des effektiven Ausmasses gilt
  • Trotz Vereinbarung der Planausmass-Methode gilt diese nicht für bestellungsänderungs-bedingte Planänderungen

Ausgangslage

  • Ausmassmethode strittig

Beweislast für Planausmass-Methode

  • Diejenige Partei, die die Planausmass-Methode geltend macht

Beweislast für Plan- und Bestellungsänderung sowie die entsprechende Mehr- oder Mindermenge (trotz Vereinbarung der Planausmass-Methode)

  • Diejenige Partei, die sich darauf beruft

Ausmassdokument

Gemeinsame Ausmassaufnahme

  • Ausgangslage
    • Strittiges Ausmass
  • Beweislast
    • Richtigkeits-Vermutung
      • Sind die Ausmasse (wie – auch – in Art. 142 Abs. 1 SIA-Norm vorgesehen) vom Bauherrn bzw. dessen Vertreter (Architekt, Bauherrenberater etc.) gemeinsam mit dem Unternehmer aufgenommen und in der Ausmassurkunde vorbehaltslos gegengezeichnet worden, entsteht eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit
    • Keine Beweislastumkehr (aber ähnliche Wirkung)
    • Besteller kann Gegenbeweis bei Richtigkeits-Zweifeln erbringen
      • Folgen
        • Nach Entkräftung der Vermutung trägt jede Partei die Beweislast für die Richtigkeit des gemeinsam dokumentierten Ausmasses, die sich darauf beruft
          • (i.d.R.) Unternehmer
            • Richtigkeitsnachweis durch zusätzliche Beweismittel (zB Expertise)
  • Ausmassurkunde mit Vorbehalten
    • Unternehmer
  • Ausmassdokument, welches nicht vorgelegt oder dessen Unterzeichnung verweigert wurde
    • Unternehmer
      • Richtigkeitsnachweis durch zusätzliche Beweismittel (zB Expertise)

Einseitige Ausmassaufnahme

  • Grundsätzliches / Gründe
    • Die einseitige Ausmass-Aufnahme kann zwei Ursachen haben:
      • Keine rechtzeitige Einladung zur Ausmass-Aufnahme
      • Säumnis einer Partei am Ausmasstermin
  • Keine rechtzeitige Einladung zur Ausmass-Aufnahme
    • Grundsätzliches
      • Einladung durch Unternehmer
        • Unternehmer hat Bauleitung (rechtzeitig) zur Ausmassaufnahme einzuladen
          • v.a. in Bezug auf Ausmasse, die aufgrund des Fortschreitens der Bauarbeiten nicht mehr ausgemessen werden können
      • Folgen einer Einladungsunterlassung
        • Im Falle der Nichteinladung oder einer Eigenaufnahme trotz Möglichkeit zu gemeinsamer Ausmassaufnahme begründet die vom Unternehmer alleine erstellte Ausmassurkunde keine Richtigkeitsvermutung
        • Unternehmer trägt weiterhin die Beweislast für die ausgeführten und notwendigen Mengen
        • Die Unternehmer-Ausmassaufnahme kann einzig ein Indiz bilden
    • Ausgangslage
      • Strittiges Ausmass
    • Beweislast
      • Unternehmer
  • Säumnis einer Partei am Ausmasstermin
    • Grundsätzliches
      • OR-Werkvertrag
        • Weder Vorgabe noch Sanktion
      • SIA-Werkvertrag
        • Gemäss Art. 142 Abs. 3 SIA-Norm 118 gilt in folgenden zwei Fällen das einseitig aufgenommene Ausmass als endgültig:
          • Zweimalige Säumnis, allgemein
          • Einmalige Säumnis im Falle der wegen des Baufortschritts verunmöglichten Nachholung des Ausmasses
    • Ausgangslage
      • Strittiges Ausmass
    • Beweislast nach OR-Werkvertrag
      • Unternehmer
    • Beweissituation nach SIA-Werkvertrag
      • Zweimalige Säumnis oder Verunmöglichung der Ausmassnachholung
        • Richtigkeitsvermutung für das einseitige Ausmass
        • Der säumigen Partei bleibt der Gegenbeweis für die Unrichtigkeit des einseitig erhobenen Ausmasses vorbehalten

Literatur

  • BÜHLER ALFRED, Von der Beweislast im Bauprozess, in: Aktuelle Probleme des privaten und öffentlichen Baurechts, Hrsg. KOLLER ALFRED, St. Gallen 1994, S. 311 ff.

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.