Grundsätzliches
Vergütungsberechnung
- Vergütungen im Einheitspreisvertrag werden in der Regel nach Einheitspreis und Ausmass bzw. Menge bestimmt
Mengenleistungsbeweis
- Der Unternehmer ist für die geleisteten bzw. gelieferten Mengen beweispflichtig
Notwendigkeitsbeweis
- Im Falle einer Bestreitung durch den Bauherrn ist der Unternehmer zusätzlich beweispflichtig für die notwendige Menge, die zur Herstellung eines mängelfreien Werks erforderlich ist
Geltendmachung eines geringeren Mengenaufwands
- Der Bauherr ist beweispflichtig dafür, dass das vereinbarte Werk trotz gehöriger Sorgfalt mit geringem Mengenaufwand hätte erstellt werden können
Ausmassart
Grundsätzliches
- Zwei Ausmassarten
- In der Praxis und nach Art. 141 Abs. 1 SIA-Norm 118 werden zwei Ausmassmethoden angewandt:
- Effektives Ausmass am Objekt (vor Ort) oder
- Theoretisches Ausmass anhand der Pläne
- In der Praxis und nach Art. 141 Abs. 1 SIA-Norm 118 werden zwei Ausmassmethoden angewandt:
- Vermutung pro Vereinbarung der Ausmassmethode „effektives Ausmass“
- Das Ausmass aufgrund der Pläne beinhaltet ein Vergütungsrisiko für Planfehler (Mehr- oder Mindermengen), weshalb in der Praxis eine natürliche Vermutung für die Vereinbarung des effektiven Ausmasses gilt
- Trotz Vereinbarung der Planausmass-Methode gilt diese nicht für bestellungsänderungs-bedingte Planänderungen
Ausgangslage
- Ausmassmethode strittig
Beweislast für Planausmass-Methode
- Diejenige Partei, die die Planausmass-Methode geltend macht
Beweislast für Plan- und Bestellungsänderung sowie die entsprechende Mehr- oder Mindermenge (trotz Vereinbarung der Planausmass-Methode)
- Diejenige Partei, die sich darauf beruft
Ausmassdokument
Gemeinsame Ausmassaufnahme
- Ausgangslage
- Strittiges Ausmass
- Beweislast
- Richtigkeits-Vermutung
- Sind die Ausmasse (wie – auch – in Art. 142 Abs. 1 SIA-Norm vorgesehen) vom Bauherrn bzw. dessen Vertreter (Architekt, Bauherrenberater etc.) gemeinsam mit dem Unternehmer aufgenommen und in der Ausmassurkunde vorbehaltslos gegengezeichnet worden, entsteht eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit
- Keine Beweislastumkehr (aber ähnliche Wirkung)
- Besteller kann Gegenbeweis bei Richtigkeits-Zweifeln erbringen
- Folgen
- Nach Entkräftung der Vermutung trägt jede Partei die Beweislast für die Richtigkeit des gemeinsam dokumentierten Ausmasses, die sich darauf beruft
- (i.d.R.) Unternehmer
- Richtigkeitsnachweis durch zusätzliche Beweismittel (zB Expertise)
- (i.d.R.) Unternehmer
- Nach Entkräftung der Vermutung trägt jede Partei die Beweislast für die Richtigkeit des gemeinsam dokumentierten Ausmasses, die sich darauf beruft
- Folgen
- Richtigkeits-Vermutung
- Ausmassurkunde mit Vorbehalten
- Unternehmer
- Ausmassdokument, welches nicht vorgelegt oder dessen Unterzeichnung verweigert wurde
- Unternehmer
- Richtigkeitsnachweis durch zusätzliche Beweismittel (zB Expertise)
- Unternehmer
Einseitige Ausmassaufnahme
- Grundsätzliches / Gründe
- Die einseitige Ausmass-Aufnahme kann zwei Ursachen haben:
- Keine rechtzeitige Einladung zur Ausmass-Aufnahme
- Säumnis einer Partei am Ausmasstermin
- Die einseitige Ausmass-Aufnahme kann zwei Ursachen haben:
- Keine rechtzeitige Einladung zur Ausmass-Aufnahme
- Grundsätzliches
- Einladung durch Unternehmer
- Unternehmer hat Bauleitung (rechtzeitig) zur Ausmassaufnahme einzuladen
- v.a. in Bezug auf Ausmasse, die aufgrund des Fortschreitens der Bauarbeiten nicht mehr ausgemessen werden können
- Unternehmer hat Bauleitung (rechtzeitig) zur Ausmassaufnahme einzuladen
- Folgen einer Einladungsunterlassung
- Im Falle der Nichteinladung oder einer Eigenaufnahme trotz Möglichkeit zu gemeinsamer Ausmassaufnahme begründet die vom Unternehmer alleine erstellte Ausmassurkunde keine Richtigkeitsvermutung
- Unternehmer trägt weiterhin die Beweislast für die ausgeführten und notwendigen Mengen
- Die Unternehmer-Ausmassaufnahme kann einzig ein Indiz bilden
- Einladung durch Unternehmer
- Ausgangslage
- Strittiges Ausmass
- Beweislast
- Unternehmer
- Grundsätzliches
- Säumnis einer Partei am Ausmasstermin
- Grundsätzliches
- OR-Werkvertrag
- Weder Vorgabe noch Sanktion
- SIA-Werkvertrag
- Gemäss Art. 142 Abs. 3 SIA-Norm 118 gilt in folgenden zwei Fällen das einseitig aufgenommene Ausmass als endgültig:
- Zweimalige Säumnis, allgemein
- Einmalige Säumnis im Falle der wegen des Baufortschritts verunmöglichten Nachholung des Ausmasses
- Gemäss Art. 142 Abs. 3 SIA-Norm 118 gilt in folgenden zwei Fällen das einseitig aufgenommene Ausmass als endgültig:
- OR-Werkvertrag
- Ausgangslage
- Strittiges Ausmass
- Beweislast nach OR-Werkvertrag
- Unternehmer
- Beweissituation nach SIA-Werkvertrag
- Zweimalige Säumnis oder Verunmöglichung der Ausmassnachholung
- Richtigkeitsvermutung für das einseitige Ausmass
- Der säumigen Partei bleibt der Gegenbeweis für die Unrichtigkeit des einseitig erhobenen Ausmasses vorbehalten
- Zweimalige Säumnis oder Verunmöglichung der Ausmassnachholung
- Grundsätzliches
Literatur
- BÜHLER ALFRED, Von der Beweislast im Bauprozess, in: Aktuelle Probleme des privaten und öffentlichen Baurechts, Hrsg. KOLLER ALFRED, St. Gallen 1994, S. 311 ff.
Judikatur
- BGE 117 II 113 f.
- ZR 1990, Nr. 37, S. 60
- ZR 1984, Nr. 16, S. 50 (Beweis des Gegenteils / Entscheid umstritten) = BR 1984, Nr. 62, S. 53
- AGVE 1985, S. 65 = BR 1987, Nr. 9, S. 17
Weiterführende Informationen
- Werkvertrag
- Bauherrenberatung | bauherrenberatungen.ch
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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