Grundsätzliches
- Das Zustandekommen des Werkvertrages ist noch von einer Preisabrede abhängig
- OR 374 (dispositiver Natur) regelt die Preisbestimmung nach Aufwand, falls keine Preisabrede getroffen bzw. nachgewiesen ist
- Ohne Festpreis
Festpreis-Behauptung vs. Behauptung einer fehlenden Preisabrede
Ausgangslage
- Geltendmachung eines Festpreises (Pauschal-, Global-, Einheits- oder Circa-Preis)
Beweislast
- Diejenige Partei, die eine Preisabrede behauptet, hat diese zu beweisen
Festpreis-Behauptung vs. Behauptung der Anwendbarkeit des Ungefähren Kostenansatzes / Richtpreis
Ausgangslage
Beweislast
- Derjenige, der eine Festpreisabrede geltend macht, hat diese zu beweisen
- Derjenige, der anstelle eines Richtpreises eine Festpreisabrede behauptet
Aufwandvergütung vs. Preisbindung
Grundsätzliches
- Die eingangs erwähnten Preisarten haben eine unterschiedlich starke Preisbindung
- Der Unternehmer macht meistens ein weniger bindende Abrede geltend und der Bauherr als Werklohnschuldner behauptet erfahrungsgemäss die bindendere Form der Preisabrede
- Auslegungsregel
- Im Zweifel ist die für den Werklohnschuldner günstigere Preisbedeutung vorzuziehen
Ausgangslage
- Uneinigkeit über die Preisabrede
Beweislast
- Derjenige, der ein intensiver bindende Preisvereinbarung behauptet
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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