Grundsätzliches
- Das Zustandekommen des Werkvertrages ist noch von einer Preisabrede abhängig
- OR 374 (dispositiver Natur) regelt die Preisbestimmung nach Aufwand, falls keine Preisabrede getroffen bzw. nachgewiesen ist
- Ohne Festpreis
Festpreis-Behauptung vs. Behauptung einer fehlenden Preisabrede
Ausgangslage
- Geltendmachung eines Festpreises (Pauschal-, Global-, Einheits- oder Circa-Preis)
Beweislast
- Diejenige Partei, die eine Preisabrede behauptet, hat diese zu beweisen
Festpreis-Behauptung vs. Behauptung der Anwendbarkeit des Ungefähren Kostenansatzes / Richtpreis
Ausgangslage
Beweislast
- Derjenige, der eine Festpreisabrede geltend macht, hat diese zu beweisen
- Derjenige, der anstelle eines Richtpreises eine Festpreisabrede behauptet
Aufwandvergütung vs. Preisbindung
Grundsätzliches
- Die eingangs erwähnten Preisarten haben eine unterschiedlich starke Preisbindung
- Der Unternehmer macht meistens ein weniger bindende Abrede geltend und der Bauherr als Werklohnschuldner behauptet erfahrungsgemäss die bindendere Form der Preisabrede
- Auslegungsregel
- Im Zweifel ist die für den Werklohnschuldner günstigere Preisbedeutung vorzuziehen
Ausgangslage
- Uneinigkeit über die Preisabrede
Beweislast
- Derjenige, der ein intensiver bindende Preisvereinbarung behauptet
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.