Die Bauparteien können zur wirksamen Vorbeugung gegen Beweisschwierigkeiten folgendes vorkehren:
Verschriftlichung aller wesentlichen Erklärungen
- Vertragsänderungen oder Vertragsergänzungen, zwingend dann, wenn der Ursprungsvertrag eine Schriftformabrede enthält
- Abmahnungen
- Belehrungen
- Mängelrügen
- (Sitzungs-)Protokolle (im Bauwesen üblich)
- Gemeinsame Unterzeichnung
- Nachträgliche Genehmigung des zugestellten Protokolls
- Vereinbarungsbestätigungen
Zustellungs- bzw. Zugangsnachweis bei einseitigen Mitteilungen oder Erklärungen
- Expedierungsnachweis (Einschreiben, A-Post Plus oder in Kombination mit einer e-mail-Zustellung)
- Zugangsnachweis (Einschreiben mit Rückschein)
Mandatierung eines Sachverständigen zur privaten Beweisaufnahme
- Interessewahrung
- Bestandesaufnahme / Expertise (Privatgutachten bzw. Parteigutachten)
- Chancen- / Risiken-Beurteilung
- Als persönliches Verhaltens- und Entscheidungshilfsmittel für den Auftraggeber
Privatgutachten
Bedeutung
- Das Privatgutachten ist eine Information von gewisser Aussagekraft; ihm darf aber nicht die Bedeutung beigemessen werden, dass in einem späteren Prozessverfahren das Prozessergebnis nicht wesentlich anders ausfallen könne
Abgrenzung gegenüber dem Gerichtsgutachten
- Gerichtsgutachten hat folgende Vorteile
- Besonders ausgestaltete Verfahrensvorschriften
- Mitwirkung bei der Expertenauswahl und Ernennung bzw. Ablehnung
- Mitwirkung bei der Experteninstruktion und Gelegenheit, dem Experten nach Erstattung des Gerichtsgutachtens Zusatz- und Ergänzungsfragen zu stellen
- Klare Fragestellungen den Gerichtsexperten
- Erstattung des Gutachtensergebnisses unter der Strafandrohung von StGB 307 für die Erstattung eines wissentlich falschen Gerichtsgutachtens (Folge: höherer Beweiswert als Privatgutachten)
- Wahrung des rechtlichen Gehörs der Gegenpartei
- Kostenumlage entsprechend des Prozessausgangs auf die Parteien
- Vorsorgliche Beweisaufnahme durch gerichtlichen Experten
- Voller Beweiswert im späteren Prozessverfahren
- Gegenüber dem Privatgutachten ist eine vorsorgliche Beweisaufnahme vorzuziehen
Einwände gegen Privatgutachten
- Regelmässige Bestreitung der Richtigkeit von Privatgutachten durch die Gegenpartei
- Vorwurf, das Privatgutachten sei ein Gefälligkeitsgutachten eines befreundeten Fachmanns
Wirkung im späteren Prozess
- Das Vorliegen eines Privatgutachtens entbindet das zuständige Gericht nicht davon, im Beweisverfahren das Gutachten eines neutralen Fachexperten einzuholen
Kostentragung
- Die Kosten des Privatgutachtens trägt der Auftraggeber alleine
Weiterführende Informationen
- Privatgutachten
- Sachverständigen Gutachten | sachverstaendigen-gutachten.ch
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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