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Bauprozess

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Exkurs: Beweisbarkeitssicherung

Rechtsgebiet:
Bauprozess
Stichworte:
Bauprozess, Bauzivilprozess
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Bauparteien können zur wirksamen Vorbeugung gegen Beweisschwierigkeiten folgendes vorkehren:

Verschriftlichung aller wesentlichen Erklärungen

  • Vertragsänderungen oder Vertragsergänzungen, zwingend dann, wenn der Ursprungsvertrag eine Schriftformabrede enthält
  • Abmahnungen
  • Belehrungen
  • Mängelrügen
  • (Sitzungs-)Protokolle (im Bauwesen üblich)
    • Gemeinsame Unterzeichnung
    • Nachträgliche Genehmigung des zugestellten Protokolls
  • Vereinbarungsbestätigungen

Zustellungs- bzw. Zugangsnachweis bei einseitigen Mitteilungen oder Erklärungen

  • Expedierungsnachweis (Einschreiben, A-Post Plus oder in Kombination mit einer e-mail-Zustellung)
  • Zugangsnachweis (Einschreiben mit Rückschein)

Mandatierung eines Sachverständigen zur privaten Beweisaufnahme

  • Interessewahrung
  • Bestandesaufnahme / Expertise (Privatgutachten bzw. Parteigutachten)
  • Chancen- / Risiken-Beurteilung
  • Als persönliches Verhaltens- und Entscheidungshilfsmittel für den Auftraggeber

Privatgutachten

Bedeutung

  • Das Privatgutachten ist eine Information von gewisser Aussagekraft; ihm darf aber nicht die Bedeutung beigemessen werden, dass in einem späteren Prozessverfahren das Prozessergebnis nicht wesentlich anders ausfallen könne

Abgrenzung gegenüber dem Gerichtsgutachten

  • Gerichtsgutachten hat folgende Vorteile
    • Besonders ausgestaltete Verfahrensvorschriften
    • Mitwirkung bei der Expertenauswahl und Ernennung bzw. Ablehnung
    • Mitwirkung bei der Experteninstruktion und Gelegenheit, dem Experten nach Erstattung des Gerichtsgutachtens Zusatz- und Ergänzungsfragen zu stellen
    • Klare Fragestellungen den Gerichtsexperten
    • Erstattung des Gutachtensergebnisses unter der Strafandrohung von StGB 307 für die Erstattung eines wissentlich falschen Gerichtsgutachtens (Folge: höherer Beweiswert als Privatgutachten)
    • Wahrung des rechtlichen Gehörs der Gegenpartei
    • Kostenumlage entsprechend des Prozessausgangs auf die Parteien
  • Vorsorgliche Beweisaufnahme durch gerichtlichen Experten
    • Voller Beweiswert im späteren Prozessverfahren
    • Gegenüber dem Privatgutachten ist eine vorsorgliche Beweisaufnahme vorzuziehen

Einwände gegen Privatgutachten

  • Regelmässige Bestreitung der Richtigkeit von Privatgutachten durch die Gegenpartei
  • Vorwurf, das Privatgutachten sei ein Gefälligkeitsgutachten eines befreundeten Fachmanns

Wirkung im späteren Prozess

  • Das Vorliegen eines Privatgutachtens entbindet das zuständige Gericht nicht davon, im Beweisverfahren das Gutachten eines neutralen Fachexperten einzuholen

Kostentragung

  • Die Kosten des Privatgutachtens trägt der Auftraggeber alleine

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