Im Antrag auf Durchführung einer vorsorglichen Beweisabnahme sind nicht auch die Expertenfragen zu formulieren:
Feststellung des mangelhaften Zustands
Grundsatz
- Die Formulierung der Expertenfragen ist Sache des Gerichts
- Der Beweisabnahme-Antrag hat das Beweisthema so umschreiben, dass es dem Gericht möglich ist, die Expertenfragen festzulegen bzw. auszuformulieren
Usanz
- In der Praxis formuliert oft der Antragsteller die Expertenfragen und das Gericht stellt auf den Fragenkatalog des Antragstellers ab
Ursachenfeststellung und Expertenvorschläge
Gegenstand
- Mängelursache
- Verschuldensanteile der am Baumangel beteiligten Planer und Unternehmer
- Sanierungsmassnahmen
- Mängelbeseitigungskosten
Ausdrückliche Beantragung
- Will der Beweisabnahme-Antragsteller diese weiteren Expertenauskünfte erhältlich machen, so muss der dies ausdrücklich beantragen
- Zur Zulässigkeit vgl.
- GAUCH PETER, Der Werkvertrag, 4. Auflage, Zürich 1996, Rz 1522
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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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