Aufgrund der Erläuterungen unter dem Titel „Sachverhaltsfeststellung“ gilt folgendes:
Tatsachenbehauptung
Behauptungslast
- Die Behauptungslast trifft den Kläger, der Geld oder Mängelbeseitigung fordert
Substantiierung
- Die Tatsachenbehauptung muss so umfassend und klar konkretisiert sein (Substantiierung), dass darüber Beweis abgenommen werden kann
Tatsachenbestreitung
Bestreitungslast
- Obliegenheit des Beklagten, die klägerischen Behauptungen zu bestreiten
- Eine unterlassene Bestreitung gilt als Anerkennung der klägerischen Behauptungen
Substantiierung
- Ausreichend, wenn die zweckentsprechend konkretisiert wird, um den Tatsachenbehauptenden zu der ihm obliegenden Beweisführung zu motivieren
- Bauabrechnungsstreitigkeiten
- Bezeichnung der Positionen, die der Bauherr nicht anerkennt
- zB Bezeichnung nicht erbrachter Leistungen
- zB Bezeichnung doppelt fakturierter Leistungen
- Baumängel
- Bezeichnung des Mangels oder der Mangelsymptome (Ortung des effektiven Mangels ist je nach Antrag Sache des Gerichtsgutachtens)
- zB Rissbildung (nicht kompatibler Mörtelaufbau)
- zB ungenügende Statik (Senkungen)
- Bezeichnung des Mangels oder der Mangelsymptome (Ortung des effektiven Mangels ist je nach Antrag Sache des Gerichtsgutachtens)
- Bezeichnung der Positionen, die der Bauherr nicht anerkennt
- Bauabrechnungsstreitigkeiten
- Einschränkung
- Beweisbefreite Partei muss nicht auch darlegen, weshalb eine bestrittene Behauptung unrichtig ist
Judikatur
Tatsachenbehauptung
Tatsachenbestreitung
- BGE 105 II 146
- BGE 117 II 114 (siehe auch Kommentierung in BR 2/92, Nr. 90, S. 45)
- ZR 1980, Nr. 130, S. 282 (zur richterlichen Fragepflicht)
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