Aufgrund der Erläuterungen unter dem Titel „Sachverhaltsfeststellung“ gilt folgendes:
Tatsachenbehauptung
Behauptungslast
- Die Behauptungslast trifft den Kläger, der Geld oder Mängelbeseitigung fordert
Substantiierung
- Die Tatsachenbehauptung muss so umfassend und klar konkretisiert sein (Substantiierung), dass darüber Beweis abgenommen werden kann
Tatsachenbestreitung
Bestreitungslast
- Obliegenheit des Beklagten, die klägerischen Behauptungen zu bestreiten
- Eine unterlassene Bestreitung gilt als Anerkennung der klägerischen Behauptungen
Substantiierung
- Ausreichend, wenn die zweckentsprechend konkretisiert wird, um den Tatsachenbehauptenden zu der ihm obliegenden Beweisführung zu motivieren
- Bauabrechnungsstreitigkeiten
- Bezeichnung der Positionen, die der Bauherr nicht anerkennt
- zB Bezeichnung nicht erbrachter Leistungen
- zB Bezeichnung doppelt fakturierter Leistungen
- Baumängel
- Bezeichnung des Mangels oder der Mangelsymptome (Ortung des effektiven Mangels ist je nach Antrag Sache des Gerichtsgutachtens)
- zB Rissbildung (nicht kompatibler Mörtelaufbau)
- zB ungenügende Statik (Senkungen)
- Bezeichnung des Mangels oder der Mangelsymptome (Ortung des effektiven Mangels ist je nach Antrag Sache des Gerichtsgutachtens)
- Bezeichnung der Positionen, die der Bauherr nicht anerkennt
- Bauabrechnungsstreitigkeiten
- Einschränkung
- Beweisbefreite Partei muss nicht auch darlegen, weshalb eine bestrittene Behauptung unrichtig ist
Judikatur
Tatsachenbehauptung
Tatsachenbestreitung
- BGE 105 II 146
- BGE 117 II 114 (siehe auch Kommentierung in BR 2/92, Nr. 90, S. 45)
- ZR 1980, Nr. 130, S. 282 (zur richterlichen Fragepflicht)
Weiterführende Informationen
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:ZivilprozessrechtFokus ZivilprozessrechtAutoren:Baurecht / BaurechteEinleitung zu Baurechte SchweizAutoren:SchiedsgerichtsbarkeitEinleitung zur Binnen-Schiedsgerichtsbarke...Autoren:BauprozessEinleitung zum BauzivilprozessAutoren:ProzessierenEinleitung zum Prozessieren in der SchweizAutoren:ZwischennutzungEinleitung: Zwischennutzung
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht