Die Eidgenössische Zivilprozessordnung (ZPO) stellt für die Abwicklung eines Zivilprozesses folgende Verfahrensgrundsätze auf:
- Handeln nach Treu und Glauben (ZPO 52)
- Rechtliches Gehör (ZPO 53)
- Öffentlichkeit des Verfahrens (ZPO 54)
- Verhandlungs- und Untersuchungsgrundsatz (ZPO 55)
- Gerichtliche Fragepflicht (ZPO 56)
- Gegenstand der gerichtlichen Fragepflicht
- Sind Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig, so gibt ihr das Gericht durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung oder Ergänzung
- Anwendungsfokus
- Die richterliche Fragepflicht wird vor allem bei Rechtslaien, die ohne Anwaltshilfe prozessieren, angewandt
- Gegenstand der gerichtlichen Fragepflicht
- Rechtsanwendung von Amtes wegen (ZPO 57)
- Rechtliche Begründung in der Klageschrift
- Aus Sorgfaltsgründen plädieren die Anwälte auch die rechtliche Subsumtion
- Entscheid des Gerichts, was rechtens ist (lat.: quid iuris)
- Diese Rechtsanwendung heisst:
- Feststellung des anwendbaren Rechts
- Anwendung des anwendbaren Rechts auf den konkreten Einzelfall (Subsumtion)
- Das zuständige Gericht subsumiert den Sachverhalt (Prozessstoff) also unter die massgebenden Gesetzesbestimmungen
- Beurteilung, welche Tatsachen, die von den Parteien behauptet oder deren Vorhandensein bestritten wird, eingetreten sind und, welche Rechtsfolgen daran anknüpfen
- Diese Rechtsanwendung heisst:
- Rechtliche Begründung in der Klageschrift
- Dispositionsgrundsatz (ZPO 58)
- Bindung des Gerichts an Rechtsbegehren und Begründung
- Im Bauzivilprozess bestimmen die Anträge des Klägers (bzw. die Anträge des Widerklägers) den gerichtlichen Handlungsspielraum
- Anträge
- Begründung
- Im Bauzivilprozess bestimmen die Anträge des Klägers (bzw. die Anträge des Widerklägers) den gerichtlichen Handlungsspielraum
- Abweichungsverbot
- Aufgrund der Dispositionsmaxime darf der Richter
- nicht mehr zusprechen als vom Kläger eingeklagt
- nicht weniger zusprechen als vom Beklagten anerkannt
- Aufgrund der Dispositionsmaxime darf der Richter
- Bindung des Gerichts an Rechtsbegehren und Begründung
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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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