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Bauprozess

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Verfahrensgrundsätze

Rechtsgebiet:
Bauprozess
Stichworte:
Bauprozess, Bauzivilprozess
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Eidgenössische Zivilprozessordnung (ZPO) stellt für die Abwicklung eines Zivilprozesses folgende Verfahrensgrundsätze auf:

  • Handeln nach Treu und Glauben (ZPO 52)
  • Rechtliches Gehör (ZPO 53)
  • Öffentlichkeit des Verfahrens (ZPO 54)
  • Verhandlungs- und Untersuchungsgrundsatz (ZPO 55)
  • Gerichtliche Fragepflicht (ZPO 56)
    • Gegenstand der gerichtlichen Fragepflicht
      • Sind Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig, so gibt ihr das Gericht durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung oder Ergänzung
    • Anwendungsfokus
      • Die richterliche Fragepflicht wird vor allem bei Rechtslaien, die ohne Anwaltshilfe prozessieren, angewandt
  • Rechtsanwendung von Amtes wegen (ZPO 57)
    • Rechtliche Begründung in der Klageschrift
      • Aus Sorgfaltsgründen plädieren die Anwälte auch die rechtliche Subsumtion
    • Entscheid des Gerichts, was rechtens ist (lat.: quid iuris)
      • Diese Rechtsanwendung heisst:
        • Feststellung des anwendbaren Rechts
        • Anwendung des anwendbaren Rechts auf den konkreten Einzelfall (Subsumtion)
          • Das zuständige Gericht subsumiert den Sachverhalt (Prozessstoff) also unter die massgebenden Gesetzesbestimmungen
          • Beurteilung, welche Tatsachen, die von den Parteien behauptet oder deren Vorhandensein bestritten wird, eingetreten sind und, welche Rechtsfolgen daran anknüpfen
  • Dispositionsgrundsatz (ZPO 58)
    • Bindung des Gerichts an Rechtsbegehren und Begründung
    • Abweichungsverbot
      • Aufgrund der Dispositionsmaxime darf der Richter
        • nicht mehr zusprechen als vom Kläger eingeklagt
        • nicht weniger zusprechen als vom Beklagten anerkannt

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