Werkliefervertrag
Definition
- Werkliefervertrag = Verpflichtung des Unternehmers, zur Werkerstellung aus selbst beschafftem Stoff
Differenzierungsgebräuchlichkeit
- Die Differenzierung zwischen Werkvertrag und Werkliefervertrag ist zwar gebräuchlich, nicht aber gesetzlich festgeschrieben (vgl. OR 363).
Art. 365 OR
1 Soweit der Unternehmer die Lieferung des Stoffes übernommen hat, haftet er dem Besteller für die Güte desselben und hat Gewähr zu leisten wie ein Verkäufer.
2 Den vom Besteller gelieferten Stoff hat der Unternehmer mit aller Sorgfalt zu behandeln, über dessen Verwendung Rechenschaft abzulegen und einen allfälligen Rest dem Besteller zurückzugeben.
3 Zeigen sich bei der Ausführung des Werkes Mängel an dem vom Besteller gelieferten Stoffe oder an dem angewiesenen Baugrunde, oder ergeben sich sonst Verhältnisse, die eine gehörige oder rechtzeitige Ausführung des Werkes gefährden, so hat der Unternehmer dem Besteller ohne Verzug davon Anzeige zu machen, widrigenfalls die nachteiligen Folgen ihm selbst zur Last fallen.
Weiterführende Informationen
Werkvertragsähnliche Innominatkontrakte
Definition
- Werkvertragsähnliche Innominatkontrakte = Verträge, die sich nicht einem gesetzlichen Vertragstypus zuordnen lassen und in flexibler, auf die konkreten Umstände eingehender Rechtszuordnung teilhaftig werden
Rechtsanwendung
- Anwendung von Auftragsrecht
- Entgeltlichkeit nur bei Abrede oder Übung
- Geschuldet ist nur – aber immerhin – Arbeitssorgfalt, nicht aber Arbeitserfolg
- Vorzeitige Vertragsbeendigung (jederzeit, aber Schadenersatzpflicht bei Unzeit)
- Anwendung von Werkvertragsrecht
- Entgeltlichkeit vertragstypisch
- Geschuldet ist ein Arbeitserfolg
- Vorzeitige Vertragsbeendigung nur bei voller Schadloshaltung des Unternehmers