Werkliefervertrag
Definition
- Werkliefervertrag = Verpflichtung des Unternehmers, zur Werkerstellung aus selbst beschafftem Stoff
Differenzierungsgebräuchlichkeit
- Die Differenzierung zwischen Werkvertrag und Werkliefervertrag ist zwar gebräuchlich, nicht aber gesetzlich festgeschrieben (vgl. OR 363).
Art. 365 OR
1 Soweit der Unternehmer die Lieferung des Stoffes übernommen hat, haftet er dem Besteller für die Güte desselben und hat Gewähr zu leisten wie ein Verkäufer.
2 Den vom Besteller gelieferten Stoff hat der Unternehmer mit aller Sorgfalt zu behandeln, über dessen Verwendung Rechenschaft abzulegen und einen allfälligen Rest dem Besteller zurückzugeben.
3 Zeigen sich bei der Ausführung des Werkes Mängel an dem vom Besteller gelieferten Stoffe oder an dem angewiesenen Baugrunde, oder ergeben sich sonst Verhältnisse, die eine gehörige oder rechtzeitige Ausführung des Werkes gefährden, so hat der Unternehmer dem Besteller ohne Verzug davon Anzeige zu machen, widrigenfalls die nachteiligen Folgen ihm selbst zur Last fallen.
Weiterführende Informationen
Werkvertragsähnliche Innominatkontrakte
Definition
- Werkvertragsähnliche Innominatkontrakte = Verträge, die sich nicht einem gesetzlichen Vertragstypus zuordnen lassen und in flexibler, auf die konkreten Umstände eingehender Rechtszuordnung teilhaftig werden
Rechtsanwendung
- Anwendung von Auftragsrecht
- Entgeltlichkeit nur bei Abrede oder Übung
- Geschuldet ist nur – aber immerhin – Arbeitssorgfalt, nicht aber Arbeitserfolg
- Vorzeitige Vertragsbeendigung (jederzeit, aber Schadenersatzpflicht bei Unzeit)
- Anwendung von Werkvertragsrecht
- Entgeltlichkeit vertragstypisch
- Geschuldet ist ein Arbeitserfolg
- Vorzeitige Vertragsbeendigung nur bei voller Schadloshaltung des Unternehmers
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.