Obwohl der Gesetzgeber von der ordentlichen Vertragsbeendigung als Normalfall ausgeht, stellt er verschiedene gesetzliche Auflösungsregeln zur Verfügung, und zwar solche nach Werkvertragsrecht (OR 377, OR 366, OR 373, OR 375, OR 378 und OR 379), aber auch solche dem Allgemeinen Obligationenrecht (OR 83, OR 95 und OR 107 ff.).
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Bauwerkvertrag