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Bauwerkvertrag

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Einzelunternehmervertrag

Erstellungsdatum:
07.05.2015
Aktualisiert:
27.09.2022
Stichworte:
Herausgeber:
Logo Partnerfirma
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Einzelunternehmer-Werkvertag charakterisiert sich durch folgende Elemente:

Definition

  • Einzelunternehmervertrag   =         Vertrag, der einen Einzelunternehmer zur Leistung eines Bauwerkteils verpflichtet

Vertragsparteien

Bauherr

  • Grundeigentümer oder
  • GU oder
  • TU

Unternehmer

  • im Vertragsverhältnis mit dem Bauherr
    • Einzelunternehmer (EU, auch Teilunternehmer)
  • Im Vertragsverhältnis mit dem Einzelunternehmer (EU), dem General- oder Totalunternehmer
    • Subunternehmer (SubU)

Leistungsumfang

Erstellung Teilbauwerk

  • Der EU erstellt nicht ein ganzes Gebäude, sondern nur einen Teil davon

Teilleistung

  • Der EU erbringt nur eine Teilleistung, zB
    • ein bestimmtes Gewerk bzw. eine über die betreffende BKP-Nummer fixierte und namentlich bezeichnete Arbeitsgattung
    • mehrere Gewerke (HLS-Installationen)
    • usw.

als Einzelleistung

  • Der EU leistet gestützt auf einen separaten Werkvertrag, den er mit dem Bauherrn (Grundeigentümer / Baurechtsnehmer) abgeschlossen hat

in Unternehmerkette

  • Der EU leistet gestützt auf einen separaten Werkvertrag, den er mit dem Generalunternehmer (GU) / Totalunternehmer (TU) abgeschlossen hat

Vergütung

  • Der Werklohn korrespondiert in grosso modo mit dem Leistungsumfang (Teilleistung), entsprechend dem Leistungsverzeichnis

Schema Bauwerkstellung

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