Beim Bauwerkvertrag haben die Allgemeinen Bestimmungen (AGB) bzw. die SIA-Normen eine besondere Bedeutung, da Grundsätzliches so vereinheitlicht bzw. vereinfacht eingebunden werden kann, wobei die Vorbehalte gegenüber „Kleingedrucktem“ bekannt sind:
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
- Vgl. hiezu AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen
„Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten“, welche die SIA-Norm 118 enthält
- Diese ABB gelten ebenfalls als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
- Diese ABB entfalten nur Wirkungen, sofern und soweit sie durch die Parteien übernommen wurden
- Globalübernahme
- Aushandlung individueller Übernahme bzw. individuelle Vereinbarung in Klauseln des Vertrages
Judikatur
- BGE 109 II 451 ff. (Gültigkeit allgemeiner Geschäftsbedingungen, Ungewöhnlichkeitsregel, Vertretungsbefugnis des bauleitenden Architekten nach SIA-Norm 118, Ausgabe 1977)
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